Was bei einer Lohnpfändung passiert
Eine Lohnpfändung (auch Gehaltspfändung genannt) ist der häufigste Weg, auf dem Gläubiger offene Forderungen zwangsweise eintreiben. Einfach so pfänden darf allerdings niemand: Der Gläubiger braucht zunächst einen vollstreckbaren Titel – etwa einen Vollstreckungsbescheid nach einem gerichtlichen Mahnverfahren oder ein Urteil. Erst auf dieser Grundlage erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird.
Mit der Zustellung beginnt die Lohnpfändung: Der Arbeitgeber wird zum sogenannten Drittschuldner. Er muss bei jeder Lohnzahlung den pfändbaren Teil berechnen und direkt an den Gläubiger abführen – so lange, bis die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder die Pfändung aufgehoben wird. Den unpfändbaren Teil Ihres Lohns erhalten Sie weiterhin ganz normal ausgezahlt. Laufen mehrere Lohnpfändungen gleichzeitig, gilt das Prioritätsprinzip: Bedient wird zuerst der Gläubiger, dessen Beschluss dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde.
Genau hier kommen die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ins Spiel: Sie stellen sicher, dass Ihnen trotz Lohnpfändung genug zum Leben bleibt – für Miete, Energie, Lebensmittel und die Menschen, denen Sie Unterhalt zahlen. Ohne diesen Schutz würde eine Lohnpfändung das Existenzminimum gefährden; mit ihm bleibt ein fester Sockel Ihres Einkommens in jedem Fall unantastbar.
Welche Rolle die Freigrenzen bei der Lohnpfändung spielen
Die Pfändungsfreigrenzen legen fest, welcher Teil des monatlichen Nettolohns bei einer Lohnpfändung unantastbar ist. Für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 gilt:
- Grundfreibetrag: 1.587,40 € im Monat sind immer unpfändbar – unabhängig von allem anderen.
- Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz: Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 € hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 €.
- Vom Einkommen darüber ist nur ein Teil pfändbar – ein gesetzlich festgelegter Anteil bleibt zusätzlich geschützt. Dabei wird der Nettolohn auf volle 10 Euro abgerundet.
- Höchstbetrag: Liegt der Nettolohn über 4.866,30 €, ist der übersteigende Betrag in voller Höhe pfändbar.
Ein Beispiel: Bei 2.400 € netto ohne Unterhaltspflichten sind 568,82 € im Monat pfändbar. Mit einem unterhaltsberechtigten Kind sinkt der pfändbare Betrag auf 107,59 € – und mit zwei unterhaltsberechtigten Personen ist bei diesem Nettolohn gar nichts pfändbar. Die Freigrenzen wirken also doppelt: über den Grundfreibetrag und über den Schutz für Ihre Familie.
Die Werte werden jährlich zum 1. Juli angepasst und amtlich bekannt gemacht. Ihre persönlichen Beträge müssen Sie bei einer Lohnpfändung nicht selbst ausrechnen – dafür gibt es die beiden Werkzeuge: