Amtliche Werte · Gültig 1.7.2026 – 30.6.2027

Pfändungsfreigrenzen

Wie viel Ihres Einkommens ist bei einer Lohnpfändung geschützt – und wie viel darf gepfändet werden? Hier erfahren Sie, wie eine Lohnpfändung abläuft und welche Rolle die Pfändungsfreigrenzen dabei spielen. Ihre konkreten Beträge finden Sie in der Pfändungstabelle oder mit dem Pfändungsrechner.

Was bei einer Lohnpfändung passiert

Eine Lohnpfändung (auch Gehaltspfändung genannt) ist der häufigste Weg, auf dem Gläubiger offene Forderungen zwangsweise eintreiben. Einfach so pfänden darf allerdings niemand: Der Gläubiger braucht zunächst einen vollstreckbaren Titel – etwa einen Vollstreckungsbescheid nach einem gerichtlichen Mahnverfahren oder ein Urteil. Erst auf dieser Grundlage erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird.

Mit der Zustellung beginnt die Lohnpfändung: Der Arbeitgeber wird zum sogenannten Drittschuldner. Er muss bei jeder Lohnzahlung den pfändbaren Teil berechnen und direkt an den Gläubiger abführen – so lange, bis die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder die Pfändung aufgehoben wird. Den unpfändbaren Teil Ihres Lohns erhalten Sie weiterhin ganz normal ausgezahlt. Laufen mehrere Lohnpfändungen gleichzeitig, gilt das Prioritätsprinzip: Bedient wird zuerst der Gläubiger, dessen Beschluss dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde.

Genau hier kommen die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ins Spiel: Sie stellen sicher, dass Ihnen trotz Lohnpfändung genug zum Leben bleibt – für Miete, Energie, Lebensmittel und die Menschen, denen Sie Unterhalt zahlen. Ohne diesen Schutz würde eine Lohnpfändung das Existenzminimum gefährden; mit ihm bleibt ein fester Sockel Ihres Einkommens in jedem Fall unantastbar.

Welche Rolle die Freigrenzen bei der Lohnpfändung spielen

Die Pfändungsfreigrenzen legen fest, welcher Teil des monatlichen Nettolohns bei einer Lohnpfändung unantastbar ist. Für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 gilt:

Ein Beispiel: Bei 2.400 € netto ohne Unterhaltspflichten sind 568,82 € im Monat pfändbar. Mit einem unterhaltsberechtigten Kind sinkt der pfändbare Betrag auf 107,59 € – und mit zwei unterhaltsberechtigten Personen ist bei diesem Nettolohn gar nichts pfändbar. Die Freigrenzen wirken also doppelt: über den Grundfreibetrag und über den Schutz für Ihre Familie.

Die Werte werden jährlich zum 1. Juli angepasst und amtlich bekannt gemacht. Ihre persönlichen Beträge müssen Sie bei einer Lohnpfändung nicht selbst ausrechnen – dafür gibt es die beiden Werkzeuge:

Wird bei Ihnen gepfändet? Eine anerkannte Schuldnerberatung prüft kostenlos, ob Ihre Freibeträge richtig angesetzt sind. Bei einer Kontopfändung schützt das P-Konto – wie Sie es einrichten, erklärt unser Ratgeber zum P-Konto.

Häufige Fragen

Wer berechnet den pfändbaren Betrag verbindlich?

Bei einer Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber als sogenannter Drittschuldner den pfändbaren Teil – auf Basis der amtlichen Pfändungstabelle. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht. Unsere Tabelle und unser Rechner geben Ihnen eine verlässliche Orientierung, ersetzen aber nicht die verbindliche Berechnung.

Wer zählt als unterhaltsberechtigte Person?

Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt schulden und die Sie tatsächlich unterstützen – typischerweise Kinder sowie Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen. Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, kann das Gericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.

Gelten die Pfändungsfreigrenzen auch für mein Konto?

Nein – für die Kontopfändung gelten eigene Regeln: Dort schützt das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einen monatlichen Grundfreibetrag, der sich durch Nachweise erhöhen lässt. Wie das funktioniert, erklärt unser Ratgeber zum P-Konto.

Wann ändern sich die Pfändungsfreigrenzen?

Die Freigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst und amtlich bekannt gemacht. Die aktuellen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 – wir aktualisieren Tabelle und Rechner jeweils zum Stichtag.

Gelten die Freigrenzen auch bei Unterhaltspfändungen?

Nur eingeschränkt: Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche und bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gelten strengere Regeln – das Gericht setzt dann einen niedrigeren Freibetrag fest, es kann also mehr gepfändet werden.

Was passiert bei sehr hohem Einkommen?

Oberhalb des Höchstbetrags von 4.866,30 € netto im Monat ist der übersteigende Teil des Einkommens in voller Höhe pfändbar. Bis zu dieser Grenze gilt die normale Staffelung der Pfändungstabelle.

Erfährt mein Arbeitgeber von der Lohnpfändung?

Ja, das lässt sich nicht vermeiden: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner direkt zugestellt, denn er muss den pfändbaren Betrag berechnen und abführen. Wichtig zu wissen: Eine Lohnpfändung allein ist in aller Regel kein Grund für eine Kündigung.

Was gilt, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig pfänden?

Es gilt das Prioritätsprinzip: Der Gläubiger, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde, wird zuerst vollständig bedient. Erst danach kommen die nachfolgenden Gläubiger an die Reihe. Der geschützte Freibetrag bleibt dabei immer gleich – es wird nicht mehrfach gepfändet.

Werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auch gepfändet?

Nur eingeschränkt: Urlaubsgeld ist im üblichen Rahmen unpfändbar, Weihnachtsvergütungen sind bis zur Hälfte des monatlichen Grundfreibetrags geschützt (aktuell also bis 793,70 €), und von Überstundenvergütungen bleibt die Hälfte unpfändbar (§ 850a ZPO). Der Arbeitgeber muss das bei der Berechnung berücksichtigen.

Kann ich mich gegen eine Lohnpfändung wehren?

Sie können sie prüfen und begrenzen lassen: Beim Vollstreckungsgericht lässt sich etwa beantragen, den Freibetrag zu erhöhen (z. B. wegen Unterhaltspflichten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigt) oder unpfändbare Bezüge korrekt anzusetzen. Eine anerkannte Schuldnerberatung hilft kostenlos dabei – und verhandelt oft auch direkt mit dem Gläubiger über eine Lösung, die die Lohnpfändung beendet.

Quelle: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026 (öffnet in neuem Tab).