Zählt nur, wenn Sie den Unterhalt tatsächlich leisten – z. B. für Kinder oder Ehepartner ohne eigenes Einkommen.
Was der Rechner kann – und was nicht
Der Rechner nutzt die amtlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027) und rundet Ihr Netto wie vorgeschrieben auf volle 10 Euro ab. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung – maßgeblich ist die Berechnung von Arbeitgeber bzw. Gericht. Zum Nachschlagen aller Werte gibt es die Pfändungstabelle.
- Gilt für die normale Lohnpfändung. Bei Unterhaltspfändungen und Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gelten strengere Regeln – dort kann mehr gepfändet werden.
- Für das P-Konto (Kontopfändung) gelten eigene Freibeträge; die Beratungsstelle hilft bei der Einrichtung und Erhöhung – Details im Ratgeber zum P-Konto.
- Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, kann das Gericht sie auf Antrag ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
Wird bei Ihnen bereits gepfändet? Eine anerkannte Schuldnerberatung prüft kostenlos, ob Ihre Freibeträge richtig angesetzt sind – und was sich noch erreichen lässt.
Häufige Fragen
Wie genau ist das Ergebnis des Rechners?
Der Rechner verwendet exakt die Formel der amtlichen Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, inklusive der vorgeschriebenen Abrundung auf volle 10 Euro. Das Ergebnis ist eine verlässliche Orientierung – verbindlich ist aber die Berechnung von Arbeitgeber bzw. Gericht, etwa weil einzelne Lohnbestandteile gesondert behandelt werden können.
Welchen Betrag gebe ich als Nettoeinkommen ein?
Ihr monatliches Nettoeinkommen laut Lohnabrechnung. Beachten Sie: Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar (§ 850a ZPO) – etwa die Hälfte von Überstundenvergütungen. In solchen Fällen kann der tatsächlich pfändbare Betrag niedriger ausfallen; eine Schuldnerberatung prüft das im Detail.
Wer zählt als unterhaltsberechtigte Person?
Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt schulden und die Sie tatsächlich unterstützen – typischerweise Kinder sowie Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen. Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, kann das Gericht sie auf Antrag ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
Werden meine Eingaben gespeichert oder übertragen?
Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser – Ihre Eingaben verlassen Ihr Gerät nicht, nichts wird gespeichert oder gesendet. Auch das PDF wird direkt auf Ihrem Gerät erzeugt.
Kann ich das Ergebnis aufbewahren?
Ja – über „Als PDF speichern“ erhalten Sie Ihr Ergebnis samt Erklärung als PDF-Datei, zum Beispiel für Unterlagen oder das Gespräch mit der Schuldnerberatung.
Bei mir wird bereits gepfändet – was nun?
Lassen Sie prüfen, ob Ihre Freibeträge richtig angesetzt sind – gerade Unterhaltspflichten werden oft übersehen. Eine anerkannte Schuldnerberatung macht das kostenlos und hilft auch bei P-Konto, Anträgen ans Vollstreckungsgericht und allen weiteren Schritten.
Rechnet der Rechner mit Brutto- oder Nettolohn?
Mit dem Nettolohn – also dem Betrag, der nach Steuern und Sozialabgaben auf Ihrer Lohnabrechnung steht. Den Bruttolohn brauchen Sie für die Berechnung nicht.
Warum weicht das Ergebnis von der Abrechnung meines Arbeitgebers ab?
Meist liegt es an Besonderheiten des Einzelfalls: unpfändbare Lohnbestandteile (z. B. Zulagen oder Überstunden nach § 850a ZPO), gerichtliche Beschlüsse mit abweichenden Freibeträgen oder unterschiedlich berücksichtigte Unterhaltspflichten. Weicht die Abrechnung deutlich ab, lassen Sie die Berechnung von einer Schuldnerberatung prüfen.
Gilt das Ergebnis auch für mein Konto?
Nein – der Rechner gilt für die Lohnpfändung. Wird Ihr Konto gepfändet, schützt das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) mit eigenen Freibeträgen. Wie Sie es einrichten und den Freibetrag erhöhen, erklärt unser Ratgeber zum P-Konto.
Was gilt bei mehreren Pfändungen gleichzeitig?
Der pfändbare Betrag bleibt derselbe – er wird nicht mehrfach abgezogen. Bedient wird nach dem Prioritätsprinzip zuerst der Gläubiger, dessen Beschluss dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde; die weiteren Gläubiger kommen danach der Reihe nach zum Zug.