Ratgeber-Serie · Teil 3 von 6 · Existenzschutz

P-Konto: So schützen Sie Ihr Geld bei einer Kontopfändung

Wird Ihr Konto gepfändet, ist erst einmal alles blockiert – auch das Geld für Miete und Lebensmittel. Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert Ihr Existenzminimum. Jede Bank muss Ihr Girokonto auf Wunsch umwandeln.

Stand: Juli 2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten

Was ist ein P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto ist ein normales Girokonto mit einem gesetzlichen Extra: Pro Kalendermonat ist ein Grundfreibetrag automatisch vor Pfändung geschützt – Sie können damit bezahlen, überweisen und abheben, auch während eine Kontopfändung läuft. Die wichtigsten Spielregeln:

Freibeträge ab 1. Juli 2026

Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.590 Euro pro Monat. Mit Bescheinigung erhöht er sich, wenn Sie anderen Menschen Unterhalt zahlen oder bestimmte Leistungen erhalten:

SituationGeschützt pro Monat
Grundfreibetrag (automatisch)1.590,00 €
+ 1 unterhaltsberechtigte Person2.187,42 €
+ 2 Personen2.520,25 €
+ 3 Personen2.853,08 €
+ 4 Personen3.185,91 €
+ 5 und mehr Personen3.518,74 €

Kindergeld und einmalige Sozialleistungen sind zusätzlich zu diesen Beträgen geschützt, wenn sie auf das P-Konto eingehen und bescheinigt sind. Wie viel von Ihrem Lohn pfändbar wäre, zeigt Ihnen unser Pfändungsrechner.

So funktioniert die Umwandlung

  1. Umwandlung verlangen: formlos bei Ihrer Bank – persönlich, schriftlich oder online. Sie haben darauf einen gesetzlichen Anspruch (§ 850k ZPO).
  2. Frist der Bank: Die Umwandlung muss innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen und ist kostenlos.
  3. Auch nach der Pfändung möglich: Ein bereits gepfändetes Konto können Sie ebenfalls umwandeln. Die Bank darf gepfändetes Guthaben ohnehin erst nach einem Monat an den Gläubiger auszahlen – handeln Sie also schnell, dann greift der Schutz noch für Ihr vorhandenes Guthaben.

Wichtig: Warten Sie bei einer Kontopfändung nicht ab. Jeder Tag zählt – stellen Sie den Umwandlungsantrag sofort und holen Sie sich parallel Unterstützung bei einer kostenlosen Schuldnerberatung.

Mehr Freibetrag mit Bescheinigung

Für alles über dem Grundfreibetrag brauchen Sie eine P-Konto-Bescheinigung, die Sie bei der Bank einreichen. Ausstellen dürfen sie unter anderem:

Beispiel: Herr B. lebt mit seiner Tochter, verdient 1.850 € netto und erhält 259 € Kindergeld. Ohne Bescheinigung wären nur 1.590 € geschützt – alles darüber könnte an den Gläubiger gehen. Mit Bescheinigung (1 Unterhaltspflicht + Kindergeld) sind rund 2.446 € geschützt – sein gesamtes Monatseinkommen bleibt verfügbar.

Guthaben ansparen: die 3-Monats-Regel

Was Sie in einem Monat nicht ausgeben, geht nicht verloren: Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben dürfen Sie in die drei folgenden Kalendermonate mitnehmen (§ 899 Abs. 2 ZPO). So können Sie trotz Pfändung kleine Rücklagen bilden – etwa für die Stromnachzahlung oder eine Autoreparatur. Erst danach kann überschüssiges Guthaben an den Gläubiger fließen.

Häufige Fragen

Schadet ein P-Konto meiner Bonität oder meinem SCHUFA-Score?

Die Bank meldet das P-Konto an die SCHUFA – aber nur, damit niemand mehrere P-Konten führt. Diese Information darf nicht für die Bewertung Ihrer Kreditwürdigkeit verwendet werden und ist nur für Banken bei der P-Konto-Anfrage sichtbar.

Kann die Bank die Umwandlung in ein P-Konto ablehnen?

Nein. Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Girokontos hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung (§ 850k ZPO). Die Bank muss sie innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen und darf dafür kein Entgelt verlangen. Nur ein Gemeinschaftskonto kann nicht direkt umgewandelt werden – hier muss zuerst ein Einzelkonto eingerichtet werden.

Was mache ich, wenn der Grundfreibetrag nicht reicht?

Mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöhen Sie den Freibetrag, etwa wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen. Reicht auch das nicht – zum Beispiel weil Ihr unpfändbares Arbeitseinkommen höher ist –, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag individuell festsetzen.

Brauche ich ein P-Konto, obwohl gar keine Pfändung läuft?

Nein. Ohne (drohende) Kontopfändung bringt ein P-Konto keine Vorteile, und ein Dispokredit ist damit nicht möglich. Sinnvoll ist die Umwandlung, sobald eine Pfändung zugestellt wurde oder konkret absehbar ist.

Was passiert mit Guthaben über dem Freibetrag?

Es wird nicht sofort abgeführt: Die Bank hält den übersteigenden Betrag zunächst einen Monat zurück. In dieser Zeit können Sie z. B. eine Bescheinigung nachreichen oder beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung beantragen. Erst danach geht das Geld an den pfändenden Gläubiger.

Kann ich mit dem P-Konto normal bezahlen – Karte, Überweisung, Lastschrift?

Ja. Innerhalb des geschützten Betrags funktioniert das P-Konto wie ein normales Girokonto: Girocard, Daueraufträge, Lastschriften und Online-Banking bleiben möglich. Nur ein Dispokredit ist ausgeschlossen – das Konto läuft auf Guthabenbasis.

Darf die Bank mir wegen der Pfändung das Konto kündigen?

Wegen des Umwandlungsverlangens darf sie nicht kündigen. Und selbst wer gar kein Konto mehr hat, hat nach dem Zahlungskontengesetz Anspruch auf ein Basiskonto – das sich ebenfalls als P-Konto führen lässt. Ganz ohne Konto bleibt niemand.

Gilt der P-Konto-Schutz auch bei Pfändungen durch Finanzamt oder Krankenkasse?

Ja. Der Schutz gilt für alle Kontopfändungen – egal ob privater Gläubiger, Inkasso, Finanzamt oder Sozialversicherungsträger. Auch bei der Vollstreckung durch Behörden bleibt der Grundfreibetrag auf dem P-Konto unantastbar.

Was kostet ein P-Konto?

Die Umwandlung selbst ist kostenlos, und die Kontoführung darf nicht teurer sein als bei einem üblichen Gehaltskonto – überhöhte „P-Konto-Gebühren“ hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt. Prüfen Sie Ihre Entgeltaufstellung und widersprechen Sie unzulässigen Extra-Gebühren.

Kann ich das P-Konto später wieder in ein normales Girokonto zurückverwandeln?

Ja. Läuft keine Pfändung mehr, können Sie von Ihrer Bank verlangen, das Konto wieder als normales Girokonto zu führen. Das ist sinnvoll, sobald die Schulden geregelt sind – dann ist auch ein Dispokredit wieder möglich.

Grundlage: §§ 850k, 899 ff. ZPO; Freibeträge gültig 1.7.2026 – 30.6.2027.