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Was ist ein P-Konto?
Das Pfändungsschutzkonto ist ein normales Girokonto. Das Gesetz gibt ihm ein Extra: Ein fester Betrag pro Kalendermonat ist automatisch vor Pfändung geschützt. Er heißt Grundfreibetrag. Mit diesem Geld können Sie bezahlen, überweisen und abheben – auch während eine Kontopfändung läuft. Die wichtigsten Regeln:
- Jede Person darf nur ein P-Konto führen – und nur als Einzelkonto.
- Die Umwandlung ist kostenlos. Die Kontoführung darf nicht teurer sein als ein übliches Gehaltskonto.
- Ein Dispokredit ist auf dem P-Konto nicht möglich. Das Konto läuft auf Guthabenbasis – Sie geben nur aus, was darauf ist.
Freibeträge ab 1. Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Grundfreibetrag 1.590 Euro pro Monat. Mit einer Bescheinigung steigt dieser Betrag. Das gilt, wenn Sie anderen Menschen Unterhalt zahlen oder bestimmte Leistungen erhalten. Die Tabelle zeigt die geschützten Beträge.
| Situation | Geschützt pro Monat |
|---|---|
| Grundfreibetrag (automatisch) | 1.590,00 € |
| + 1 unterhaltsberechtigte Person | 2.187,42 € |
| + 2 Personen | 2.520,25 € |
| + 3 Personen | 2.853,08 € |
| + 4 Personen | 3.185,91 € |
| + 5 und mehr Personen | 3.518,74 € |
Kindergeld und einmalige Sozialleistungen sind zusätzlich zu diesen Beträgen geschützt. Das gilt, wenn das Geld auf dem P-Konto eingeht und bescheinigt ist. Wie viel von Ihrem Lohn pfändbar wäre, zeigt unser Pfändungsrechner.
So funktioniert die Umwandlung
- Umwandlung verlangen: formlos bei Ihrer Bank – persönlich, schriftlich oder online. Darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch (§ 850k ZPO).
- Frist der Bank: Sie muss das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen umwandeln. Das kostet nichts.
- Auch nach der Pfändung möglich: Auch ein schon gepfändetes Konto lässt sich umwandeln. Die Bank darf gepfändetes Guthaben ohnehin erst nach einem Monat an den Gläubiger auszahlen. Handeln Sie also schnell. Dann schützt das P-Konto auch das Geld, das schon auf dem Konto liegt.
Wichtig: Warten Sie bei einer Kontopfändung nicht ab. Jeder Tag zählt. Stellen Sie den Antrag auf Umwandlung sofort. Holen Sie sich zugleich Hilfe bei einer kostenlosen Schuldnerberatung.
Mehr Freibetrag mit Bescheinigung
Für alles über dem Grundfreibetrag brauchen Sie eine P-Konto-Bescheinigung. Diese geben Sie bei der Bank ab. Ausstellen dürfen sie unter anderem:
- anerkannte Schuldnerberatungsstellen (kostenlos – Adressen im Verzeichnis),
- Familienkassen (für Kindergeld) und Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter) für ihre Leistungen,
- Arbeitgeber, Rechtsanwältinnen und Steuerberater.
Beispiel: Herr B. lebt mit seiner Tochter. Er verdient 1.850 € netto und erhält 259 € Kindergeld. Ohne Bescheinigung wären nur 1.590 € geschützt. Alles darüber könnte an den Gläubiger gehen. Mit Bescheinigung (1 Unterhaltspflicht + Kindergeld) sind rund 2.446 € geschützt. Sein ganzes Monatseinkommen bleibt also verfügbar.
Guthaben ansparen: die 3-Monats-Regel
Was Sie in einem Monat nicht ausgeben, geht nicht verloren. Geschütztes Guthaben, das Sie nicht verbrauchen, dürfen Sie in die drei folgenden Kalendermonate mitnehmen (§ 899 Abs. 2 ZPO). So bilden Sie trotz Pfändung kleine Rücklagen – etwa für die Stromnachzahlung oder eine Autoreparatur. Erst danach kann überschüssiges Guthaben an den Gläubiger fließen.
Häufige Fragen
Schadet ein P-Konto meiner Bonität oder meinem SCHUFA-Score?
Die Bank meldet das P-Konto an die SCHUFA. Das hat nur einen Zweck: Niemand soll mehrere P-Konten führen. Diese Information darf nicht in die Bewertung Ihrer Kreditwürdigkeit einfließen. Sehen können sie nur Banken – und nur bei einer Anfrage zum P-Konto.
Kann die Bank die Umwandlung in ein P-Konto ablehnen?
Nein. Wer ein Girokonto besitzt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung (§ 850k ZPO). Die Bank muss sie innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen. Geld darf sie dafür nicht verlangen. Eine Ausnahme ist das Gemeinschaftskonto: Es lässt sich nicht direkt umwandeln. Hier brauchen Sie zuerst ein Einzelkonto.
Was mache ich, wenn der Grundfreibetrag nicht reicht?
Mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöhen Sie den Freibetrag – etwa wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen. Manchmal reicht auch das nicht, z.B. weil Ihr unpfändbares Arbeitseinkommen höher ist. Dann kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag individuell festsetzen.
Brauche ich ein P-Konto, obwohl gar keine Pfändung läuft?
Nein. Ohne eine laufende oder drohende Kontopfändung bringt ein P-Konto keine Vorteile. Ein Dispokredit ist damit außerdem nicht möglich. Sinnvoll wird die Umwandlung, sobald eine Pfändung zugestellt wurde oder konkret absehbar ist.
Was passiert mit Guthaben über dem Freibetrag?
Die Bank führt es nicht sofort ab. Sie hält den Betrag über dem Freibetrag zunächst einen Monat zurück. In dieser Zeit können Sie z.B. eine Bescheinigung nachreichen. Oder Sie beantragen beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung. Erst danach geht das Geld an den pfändenden Gläubiger.
Kann ich mit dem P-Konto normal bezahlen – Karte, Überweisung, Lastschrift?
Ja. Innerhalb des geschützten Betrags funktioniert das P-Konto wie ein normales Girokonto. Girocard, Daueraufträge, Lastschriften und Online-Banking bleiben möglich. Nur ein Dispokredit ist ausgeschlossen – das Konto läuft auf Guthabenbasis.
Darf die Bank mir wegen der Pfändung das Konto kündigen?
Die Bank darf nicht kündigen, nur weil Sie die Umwandlung verlangen. Und selbst wer gar kein Konto mehr hat, hat nach dem Zahlungskontengesetz Anspruch auf ein Basiskonto. Dieses lässt sich ebenfalls als P-Konto führen. Ganz ohne Konto bleibt niemand.
Gilt der P-Konto-Schutz auch bei Pfändungen durch Finanzamt oder Krankenkasse?
Ja. Der Schutz gilt für alle Kontopfändungen. Wer pfändet, spielt keine Rolle: privater Gläubiger, Inkasso, Finanzamt oder Sozialversicherungsträger. Auch wenn Behörden vollstrecken, bleibt der Grundfreibetrag auf dem P-Konto unantastbar.
Was kostet ein P-Konto?
Die Umwandlung selbst ist kostenlos. Die Kontoführung darf nicht teurer sein als bei einem üblichen Gehaltskonto. Überhöhte „P-Konto-Gebühren“ hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt. Prüfen Sie deshalb Ihre Entgeltaufstellung. Widersprechen Sie unzulässigen Extra-Gebühren.
Kann ich das P-Konto später wieder in ein normales Girokonto zurückverwandeln?
Ja. Läuft keine Pfändung mehr, können Sie das von Ihrer Bank verlangen. Sie führt das Konto dann wieder als normales Girokonto. Sinnvoll ist das, sobald die Schulden geregelt sind. Dann ist auch ein Dispokredit wieder möglich.