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Was die Privatinsolvenz leistet
Die Privatinsolvenz heißt offiziell Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ist ein Verfahren vor Gericht. Es richtet sich an Menschen, die ihre Schulden absehbar nicht mehr zahlen können. Der Kern ist die Restschuldbefreiung. Das heißt: Das Gericht erlässt Ihnen die Schulden, die am Ende noch übrig sind. Seit der Reform geht das schon nach drei Jahren. Das gilt für Anträge ab dem 1. Oktober 2020. Eine Mindestquote gibt es nicht. Sie müssen also keinen festen Teil der Schulden zurückzahlen. Schuldenfrei werden Sie auch dann, wenn Sie in dieser Zeit wenig oder nichts zahlen konnten. Vorher dauerte das bis zu sechs Jahre.
Die Insolvenz ist deshalb kein Makel. Sie ist ein planbarer Weg. Wer heute startet, ist in drei Jahren schuldenfrei. Damit sind Sie nicht allein. Das Statistische Bundesamt zählte im Jahr 2025 77.219 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 8,4 Prozent mehr als im Vorjahr.
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz?
Welches Verfahren für Sie gilt, hängt davon ab, was Sie beruflich machen:
| Verbraucherinsolvenz | Regelinsolvenz | |
|---|---|---|
| Für wen? | Arbeitnehmer, Rentnerinnen, Arbeitslose – alle Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit | Aktive Selbstständige und Unternehmen |
| Ehemals Selbstständige? | Ja, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. Löhne, Sozialabgaben) | Sonst: Regelinsolvenz |
| Vorher Pflicht? | Außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung | Kein Einigungsversuch vorgeschrieben |
| Restschuldbefreiung nach 3 Jahren? | Ja | Ja (für natürliche Personen, auf Antrag) |
Der Ablauf in 4 Schritten
- Außergerichtlicher Einigungsversuch: Zuerst versuchen Sie es ohne Gericht. Gläubiger sind alle, denen Sie Geld schulden. Ihnen bieten Sie einen Zahlungsplan oder einen Vergleich an. Gelingt das, sind Sie ganz ohne Gericht am Ziel. Klappt es nicht, bescheinigt das eine geeignete Stelle. Das ist z.B. eine anerkannte Schuldnerberatung. Auch eine Anwältin bzw. ein Anwalt mit Schwerpunkt Schuldenrecht kommt infrage. Ohne diese Bescheinigung ist kein Antrag auf Verbraucherinsolvenz möglich.
- Insolvenzantrag beim Amtsgericht: Dafür gibt es ein amtliches Formular. Dazu kommen eine Liste Ihrer Gläubiger, eine Liste Ihres Vermögens und der Antrag auf Restschuldbefreiung. Die Schuldnerberatung hilft beim Ausfüllen.
- Eröffnetes Verfahren und Wohlverhaltensphase: Das Gericht bestellt eine Insolvenzverwaltung. Man nennt sie auch Treuhänder. An sie geht der pfändbare Teil Ihres Einkommens. In der Wohlverhaltensphase gelten für Sie feste Pflichten. Mehr dazu steht weiter unten. Ab jetzt darf kein einzelner Gläubiger mehr gegen Sie vollstrecken, also z.B. pfänden lassen. Laufende Pfändungen einzelner Gläubiger enden.
- Restschuldbefreiung: Drei Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens erlässt das Gericht den Rest der Schulden. Sie sind schuldenfrei.
Gut zu wissen: Ihr Existenzminimum ist die ganze Zeit geschützt – also das Geld, das Sie zum Leben brauchen. Es gelten dieselben Freigrenzen wie bei einer Lohnpfändung. Wie viel Ihnen bleibt, zeigt der Pfändungsrechner. Ihr Konto bei der Bank schützen Sie bei Bedarf mit einem P-Konto.
Ihre Pflichten in den 3 Jahren
Die Restschuldbefreiung bekommt, wer sich „redlich“ verhält. Das heißt vor allem:
- Sie üben eine zumutbare Arbeit aus oder bemühen sich ernsthaft darum.
- Wechseln Sie Wohnung oder Arbeitsplatz, melden Sie das.
- Von Erbschaften und Schenkungen geben Sie den vorgeschriebenen Teil heraus.
- Sie machen keine neuen unangemessenen Schulden. Alle Ihre Angaben sind wahrheitsgemäß.
Was kostet das Verfahren?
Es fallen Kosten für das Gericht an. Dazu kommt die Vergütung der Insolvenzverwaltung – also das Geld für ihre Arbeit. In einfachen Verfahren sind das zusammen meist rund 1.500 bis 2.500 Euro. Wichtig: Wer das nicht zahlen kann, beantragt die Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO). Stundung heißt: Sie zahlen die Kosten erst später. Das Verfahren startet trotzdem. Die Kosten begleichen Sie danach – notfalls in kleinen Raten nach der Restschuldbefreiung. Zu wenig Geld ist also kein Hindernis für die Privatinsolvenz. Rat und Begleitung durch eine anerkannte Schuldnerberatung sind kostenlos.
Nach der Restschuldbefreiung
Mit der Restschuldbefreiung sind die erfassten Schulden für immer erlassen. Ausgenommen bleiben u.a. Geldstrafen und Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Auch Ihre Bonität erholt sich schnell. Bonität heißt: Banken und Firmen trauen Ihnen zu, dass Sie zahlen. Seit März 2023 löscht die SCHUFA den Eintrag über die Restschuldbefreiung schon sechs Monate nach der Erteilung. Früher waren es drei Jahre. Ein neues Konto, ein Mietvertrag oder ein Handyvertrag sind danach in aller Regel wieder ohne Probleme möglich.
Beispiel: Frau S. ist Pflegekraft und verdient 2.100 € netto. Unterhalt muss sie für niemanden zahlen. Ihre 28.000 € Schulden stammen aus der gescheiterten Selbstständigkeit ihres Ex-Partners. Eine Einigung mit den Gläubigern kommt nicht zustande. Im September 2026 wird ihr Verfahren eröffnet. Drei Jahre lang führt sie den pfändbaren Teil ihres Lohns ab, rund 359 € im Monat. Im September 2029 ist sie schuldenfrei. Ein halbes Jahr später ist auch der SCHUFA-Eintrag gelöscht.
Häufige Fragen
Was darf ich in der Insolvenz behalten?
Ihr unpfändbares Einkommen bleibt ganz bei Ihnen. 2026/27 sind das mindestens 1.587,40 € netto im Monat. Mit Unterhaltspflichten ist es deutlich mehr. Geschützt sind auch notwendiger Hausrat, Arbeitsmittel und eine angemessene Wohnung. Nur der pfändbare Teil Ihres Einkommens wird abgeführt.
Verliere ich meine Mietwohnung?
Nein. Die Insolvenz allein ist kein Grund für eine Kündigung. Wichtig ist nur: Zahlen Sie die laufende Miete ab Beginn des Verfahrens pünktlich. Sie gehört zu den Ausgaben, die Vorrang haben.
Erfährt mein Arbeitgeber von der Insolvenz?
In der Regel ja. Der pfändbare Teil Ihres Lohns geht während des Verfahrens an die Insolvenzverwaltung. Dafür wird Ihr Arbeitgeber angeschrieben. Kündigen darf er Ihnen deshalb nicht. Eine Kündigung wegen Privatinsolvenz wäre unwirksam.
Kann die Restschuldbefreiung verweigert werden?
Ja, in Ausnahmefällen. Gründe sind etwa falsche Angaben, verletzte Pflichten oder bestimmte Straftaten. Eine verletzte Pflicht ist z.B. keine Bemühung um Arbeit oder verschwiegenes Vermögen. Wer ehrlich mitwirkt, erreicht die Restschuldbefreiung aber regelmäßig. Ausgenommen bleiben u.a. Geldstrafen und Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Wie schnell bekomme ich danach wieder einen normalen SCHUFA-Score?
Deutlich schneller als früher. Seit März 2023 löscht die SCHUFA den Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung bereits sechs Monate nach der Erteilung. Vorher waren es drei Jahre. Danach steht dem finanziellen Neuanfang auch bei der Bonität wenig im Weg.
Kann ich während der Insolvenz ein Bankkonto behalten?
Ja. Ihr Girokonto bleibt bestehen. Bei einer Kontopfändung schützt das P-Konto Ihr Existenzminimum. Wer kein Konto hat, hat Anspruch auf ein Basiskonto. Sie müssen also nicht befürchten, ohne Konto durch das Verfahren zu gehen.
Darf ich während der Insolvenz umziehen oder den Job wechseln?
Ja, beides ist erlaubt. Sie müssen den Wechsel nur unverzüglich melden – dem Gericht bzw. der Insolvenzverwaltung. Auch eine Gehaltserhöhung ist ausdrücklich erwünscht. Sie erhöht nur den pfändbaren Teil und schadet Ihnen nicht.
Was passiert mit meinem Auto?
Brauchen Sie das Auto für den Weg zur Arbeit oder beruflich? Dann ist es in der Regel unpfändbar und bleibt bei Ihnen. Ein Fahrzeug mit geringem Wert wird ohnehin selten verwertet. Nur ein wertvolles Auto, das Sie nicht brauchen, kann verkauft werden. Unter Umständen behalten Sie es gegen Zahlung einer Ablöse.
Was wird aus gemeinsamen Schulden, etwa mit meinem Ehepartner?
Die Restschuldbefreiung wirkt nur für die Person, die das Verfahren durchläuft. Haben beide unterschrieben (z.B. bei einem gemeinsamen Kredit) oder gebürgt, haftet der andere weiter. Gläubiger dürfen sich dann an ihn halten. Sind beide überschuldet, sind zwei getrennte Verfahren möglich.
Kann ich die Privatinsolvenz wiederholen, falls es wieder schiefgeht?
Ja, aber mit Wartezeit. Nach einer erteilten Restschuldbefreiung gilt eine Sperrfrist von elf Jahren. Erst danach ist ein neuer Antrag möglich. Das zweite Verfahren dauert dann in der Regel fünf statt drei Jahre. Die zweite Chance ist also bewusst als einmaliger Neustart angelegt.