Ratgeber-Serie · Teil 5 von 6 · Insolvenzverfahren

Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer und Kosten – einfach erklärt

Wenn Schulden aus eigener Kraft nicht mehr zu schaffen sind, bietet das Insolvenzverfahren einen gesetzlich geregelten Neuanfang: Nach nur drei Jahren sind die Restschulden weg. Kein Grund zur Scham – sondern ein Rechtsanspruch auf die zweite Chance.

Stand: Juli 2026 · Lesezeit: ca. 7 Minuten

Was die Privatinsolvenz leistet

Die Privatinsolvenz (offiziell: Verbraucherinsolvenzverfahren) ist ein gerichtliches Verfahren für Menschen, die ihre Schulden absehbar nicht mehr bezahlen können. Ihr Kern ist die Restschuldbefreiung: Seit der Reform für Anträge ab dem 1. Oktober 2020 werden Ihnen bereits nach drei Jahren die verbliebenen Schulden erlassen – ohne Mindestquote, also auch dann, wenn Sie in dieser Zeit wenig oder nichts zahlen konnten. Vorher dauerte das bis zu sechs Jahre.

Damit ist die Insolvenz kein Makel, sondern ein planbarer Weg: Wer heute startet, ist in drei Jahren schuldenfrei. Diesen Weg gehen viele – im Jahr 2025 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamts 77.219 Verbraucherinsolvenzen, 8,4 Prozent mehr als im Vorjahr.

Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz?

Welches Verfahren für Sie gilt, hängt von Ihrer beruflichen Situation ab:

VerbraucherinsolvenzRegelinsolvenz
Für wen?Arbeitnehmer, Rentnerinnen, Arbeitslose – alle Privatpersonen ohne selbstständige TätigkeitAktive Selbstständige und Unternehmen
Ehemals Selbstständige?Ja, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z. B. Löhne, Sozialabgaben)Sonst: Regelinsolvenz
Vorher Pflicht?Außergerichtlicher Einigungsversuch mit BescheinigungKein Einigungsversuch vorgeschrieben
Restschuldbefreiung nach 3 Jahren?JaJa (für natürliche Personen, auf Antrag)

Der Ablauf in 4 Schritten

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch: Sie bieten Ihren Gläubigern einen Zahlungsplan oder Vergleich an. Gelingt die Einigung, sind Sie ganz ohne Gericht am Ziel. Scheitert sie, bescheinigt das eine geeignete Stelle – etwa eine anerkannte Schuldnerberatung oder eine auf Schuldenrecht spezialisierte Anwältin bzw. ein Anwalt. Ohne diese Bescheinigung ist kein Verbraucherinsolvenzantrag möglich.
  2. Insolvenzantrag beim Amtsgericht: mit amtlichem Formular, Gläubiger- und Vermögensverzeichnis und dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Die Schuldnerberatung hilft beim Ausfüllen.
  3. Eröffnetes Verfahren und Wohlverhaltensphase: Das Gericht bestellt eine Insolvenzverwaltung (Treuhänder), an die der pfändbare Teil Ihres Einkommens fließt. Ab jetzt dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr gegen Sie vollstrecken – laufende Pfändungen einzelner Gläubiger enden.
  4. Restschuldbefreiung: Drei Jahre nach Verfahrenseröffnung erlässt das Gericht die restlichen Schulden. Sie sind schuldenfrei.

Gut zu wissen: Ihr Existenzminimum ist die ganze Zeit geschützt. Es gelten dieselben Freigrenzen wie bei einer Lohnpfändung – wie viel Ihnen bleibt, zeigt der Pfändungsrechner. Das Girokonto schützen Sie bei Bedarf mit einem P-Konto.

Ihre Pflichten in den 3 Jahren

Die Restschuldbefreiung gibt es für „redliches“ Verhalten. Das heißt vor allem:

Was kostet das Verfahren?

Es fallen Gerichtskosten und die Vergütung der Insolvenzverwaltung an – in einfachen Verfahren zusammen meist in der Größenordnung von 1.500 bis 2.500 Euro. Wichtig: Wer das nicht aufbringen kann, beantragt die Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO). Dann startet das Verfahren trotzdem, und die Kosten werden erst später – notfalls in kleinen Raten nach der Restschuldbefreiung – beglichen. Geldmangel ist also kein Hindernis für die Privatinsolvenz. Die Beratung und Begleitung durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen ist kostenlos.

Nach der Restschuldbefreiung

Mit der Restschuldbefreiung sind die erfassten Schulden dauerhaft erlassen – ausgenommen bleiben u. a. Geldstrafen und Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Auch die Bonität erholt sich schnell: Seit März 2023 löscht die SCHUFA den Eintrag über die Restschuldbefreiung schon sechs Monate nach der Erteilung (früher: drei Jahre). Ein neues Konto, ein Mietvertrag oder ein Handyvertrag sind danach in aller Regel wieder problemlos möglich.

Beispiel: Frau S. (Pflegekraft, 2.100 € netto, keine Unterhaltspflichten) hat 28.000 € Schulden aus einer gescheiterten Selbstständigkeit ihres Ex-Partners. Der Einigungsversuch scheitert, im September 2026 wird ihr Verfahren eröffnet. Drei Jahre lang führt sie den pfändbaren Teil ihres Lohns ab (rund 359 € monatlich) – im September 2029 ist sie schuldenfrei, ein halbes Jahr später ist auch der SCHUFA-Eintrag gelöscht.

Häufige Fragen

Was darf ich in der Insolvenz behalten?

Ihr unpfändbares Einkommen bleibt vollständig bei Ihnen – 2026/27 mindestens 1.587,40 € netto im Monat, mit Unterhaltspflichten deutlich mehr. Auch notwendiger Hausrat, Arbeitsmittel und eine angemessene Wohnung sind geschützt. Abgeführt wird nur der pfändbare Teil des Einkommens.

Verliere ich meine Mietwohnung?

Nein, die Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund. Wichtig ist, dass die laufende Miete ab Verfahrensbeginn pünktlich gezahlt wird – sie zählt zu den Ausgaben, die Vorrang haben.

Erfährt mein Arbeitgeber von der Insolvenz?

In der Regel ja: Der pfändbare Teil Ihres Lohns wird während des Verfahrens an die Insolvenzverwaltung abgeführt, dafür wird der Arbeitgeber angeschrieben. Kündigen darf er Ihnen deswegen nicht – eine Kündigung wegen Privatinsolvenz wäre unwirksam.

Kann die Restschuldbefreiung verweigert werden?

Ja, in Ausnahmefällen – etwa bei falschen Angaben, bei Verletzung der Pflichten (z. B. keine Bemühung um Arbeit, verschwiegenes Vermögen) oder bei bestimmten Straftaten. Wer ehrlich mitwirkt, erreicht die Restschuldbefreiung aber regelmäßig. Ausgenommen bleiben u. a. Geldstrafen und Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Wie schnell bekomme ich danach wieder einen normalen SCHUFA-Score?

Deutlich schneller als früher: Seit März 2023 löscht die SCHUFA den Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung bereits sechs Monate nach der Erteilung – vorher waren es drei Jahre. Danach steht dem finanziellen Neuanfang auch bei der Bonität wenig im Weg.

Kann ich während der Insolvenz ein Bankkonto behalten?

Ja. Ihr Girokonto bleibt bestehen; bei einer Kontopfändung schützt das P-Konto Ihr Existenzminimum. Wer kein Konto hat, hat Anspruch auf ein Basiskonto. Ohne Konto durchs Verfahren zu müssen, ist also nicht zu befürchten.

Darf ich während der Insolvenz umziehen oder den Job wechseln?

Ja, beides ist erlaubt – Sie müssen den Wechsel nur unverzüglich dem Gericht bzw. der Insolvenzverwaltung mitteilen. Auch Gehaltserhöhungen sind ausdrücklich erwünscht: Sie erhöhen nur den pfändbaren Teil, schaden Ihnen aber nicht.

Was passiert mit meinem Auto?

Brauchen Sie das Auto für den Weg zur Arbeit oder beruflich, ist es in der Regel unpfändbar und bleibt bei Ihnen. Ein geringwertiges Fahrzeug wird ohnehin selten verwertet. Nur ein wertvolles, entbehrliches Auto kann verkauft werden – ggf. gegen Zahlung einer Ablöse behalten Sie es.

Was wird aus gemeinsamen Schulden, etwa mit meinem Ehepartner?

Die Restschuldbefreiung wirkt nur für die Person, die das Verfahren durchläuft. Haben beide unterschrieben (z. B. gemeinsamer Kredit) oder gebürgt, haftet der andere weiter – Gläubiger dürfen sich dann an ihn halten. Bei beidseitiger Überschuldung sind zwei getrennte Verfahren möglich.

Kann ich die Privatinsolvenz wiederholen, falls es wieder schiefgeht?

Ja, aber mit Wartezeit: Nach einer erteilten Restschuldbefreiung ist ein neuer Antrag erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren möglich, und das zweite Verfahren dauert fünf statt drei Jahre. Die zweite Chance ist also bewusst als einmaliger Neustart angelegt.

Quellen: Insolvenzordnung (InsO); Statistisches Bundesamt, Insolvenzstatistik 2025; SCHUFA-Verhaltensregeln zur Löschfrist.