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Geschafft – was gilt jetzt?
Mit der Restschuldbefreiung sind Ihre alten Forderungen erledigt. Das gilt für alle Insolvenzgläubiger – auch für jene, die ihre Forderung im Verfahren nicht angemeldet haben. Nur wenige Forderungen bleiben bestehen. Dazu zählen Geldstrafen oder Schulden aus einer unerlaubten Handlung, die Sie vorsätzlich begangen haben. Beim Vergleich gilt: Haben Sie die Vereinbarung vollständig erfüllt, ist der Rest erlassen.
Zwei Dinge sollten Sie sofort tun.
- Nachweise dauerhaft sichern: Heben Sie den Beschluss über die Restschuldbefreiung gut auf. Beim Vergleich ist es die Vereinbarung samt Zahlungsnachweisen. So wehren Sie auch Jahre später unberechtigte Forderungen ab. Das hilft etwa, wenn ein Inkassobüro eine längst erledigte Forderung aufkauft.
- P-Konto zurückwandeln: Läuft keine Pfändung mehr, können Sie das von Ihrer Bank verlangen. Sie führt Ihr P-Konto dann wieder als normales Girokonto.
SCHUFA & Co.: Alte Einträge loswerden
Ihre Bonität erholt sich schneller, als viele denken. Bonität heißt: Wie kreditwürdig Sie aus Sicht von Banken und anderen Vertragspartnern sind. Den Eintrag über die Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA seit März 2023 schon sechs Monate nach der Erteilung. Auch erledigte Forderungen dürfen nicht unbegrenzt gespeichert bleiben.
- Fordern Sie nach Ablauf der sechs Monate eine kostenlose Selbstauskunft an. Das ist die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Fragen Sie bei der SCHUFA an – und gern auch bei weiteren Auskunfteien wie Creditreform Boniversum oder CRIF.
- Prüfen Sie: Sind alle erledigten Forderungen als erledigt markiert oder gelöscht?
- Stimmt etwas nicht, verlangen Sie schriftlich die Korrektur oder Löschung. Verweisen Sie dabei auf Ihren Nachweis.
Vorsicht: Zahlen Sie nie Geld an Dritte – weder für die Selbstauskunft noch für eine „SCHUFA-Bereinigung“. Die Datenkopie ist gesetzlich kostenlos. Und seriös „bereinigen“ lässt sich nur, was wirklich falsch gespeichert ist.
Haushaltsplan weiterführen, Rücklagen aufbauen
Die wichtigste Gewohnheit der letzten Jahre bleibt: der Überblick über Einnahmen und Ausgaben. Führen Sie Ihren Haushaltsplan einfach weiter. So merken Sie sofort, wenn etwas aus dem Ruder läuft.
- Notgroschen zuerst: Legen Sie jeden Monat einen festen Betrag zurück. Auch 25 oder 50 Euro zählen. Das Ziel ist ein Puffer von zwei bis drei Monatsausgaben. Damit fangen Sie Waschmaschine, Autoreparatur oder Nachzahlungen auf.
- Jahreskosten einplanen: Versicherungen, Nebenkostenabrechnung, Klassenfahrt – sparen Sie solche Beträge über zwölf Monate an. Dann kommen Sie nicht in Versuchung, sie zu finanzieren.
- Feste Zahltage: Miete, Energie und Rücklage gehen direkt nach dem Gehaltseingang per Dauerauftrag raus. Was danach übrig ist, ist wirklich verfügbar.
Beispiel: Herr T. hat den Haushaltsplan aus der Beratung nach seiner Restschuldbefreiung einfach weitergeführt. 50 € gehen am Monatsersten aufs Tagesgeldkonto. Dann ging die Waschmaschine kaputt. Er zahlte sie aus der Rücklage – zum ersten Mal in seinem Leben ohne Ratenkauf.
Typische Rückfall-Fallen vermeiden
Die meisten Rückfälle beginnen nicht mit einer Katastrophe. Sie entstehen aus vielen kleinen Verpflichtungen. Diese Fallen sollten Sie kennen.
- Ratenkauf und „Buy now, pay later“: Viele kleine Raten summieren sich unbemerkt. Faustregel: Was Sie nicht in drei Monaten abbezahlen könnten, kaufen Sie noch nicht.
- 0-%-Finanzierungen: Auch zinslose Raten sind Schulden. Oft sind sie der Einstieg in teure Folgekredite oder Restschuldversicherungen.
- Dispo: Der Dispokredit ist einer der teuersten Kredite überhaupt. Bitten Sie Ihre Bank, ihn niedrig zu setzen oder ganz zu streichen.
- Bürgschaften und Mitverträge: Unterschreiben Sie nicht für Schulden anderer. Sonst haften Sie in voller Höhe mit.
- „Kredit ohne SCHUFA“: Angebote mit Vorkosten sind fast immer unseriös. Das gilt auch für Versprechen trotz schwacher Bonität.
- Alte Muster: Waren Kaufimpulse, Glücksspiel oder eine Sucht Teil des Problems? Dann holen Sie sich dafür gezielt Hilfe. Das schützt den Neustart mehr als jeder Sparplan.
Warnsignale: diesmal früher reagieren
Sie kennen die Signale aus Teil 1. Jetzt haben Sie einen Vorteil: Ihre Erfahrung. Handeln Sie, sobald eines davon auftaucht.
- Der Kontostand rutscht am Monatsende wieder regelmäßig ins Minus.
- Die Rücklage schrumpft über mehrere Monate, statt zu wachsen.
- Sie zahlen eine Rechnung, indem Sie eine andere aufschieben.
- Neue Raten kommen dazu, ohne dass eine alte endet.
- Post von Gläubigern bleibt wieder ungeöffnet liegen.
Wichtig zu wissen: Eine zweite Restschuldbefreiung ist erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren möglich. Das zweite Verfahren dauert dann fünf statt drei Jahre. Genau deshalb lohnt es sich, kleine Schieflagen sofort zu beheben. Passen Sie Ausgaben an oder kündigen Sie Verträge. Holen Sie sich notfalls früh wieder Rat von Fachleuten. Je eher Sie handeln, desto mehr Spielraum haben Sie.
Häufige Fragen
Wann verschwindet die Restschuldbefreiung aus der SCHUFA?
Seit März 2023 löscht die SCHUFA den Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung schon sechs Monate nach der Erteilung. Danach steht Ihrem finanziellen Neuanfang auch bei der Bonität wenig im Weg. Holen Sie nach Ablauf der Frist eine kostenlose Selbstauskunft ein. So sehen Sie, ob der Eintrag wirklich entfernt wurde.
Ein alter Gläubiger meldet sich trotzdem – muss ich zahlen?
In aller Regel nein. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger – auch gegen die, die ihre Forderung im Verfahren nicht angemeldet haben. Verweisen Sie schriftlich auf den Beschluss über die Restschuldbefreiung. Nur wenige Forderungen sind ausgenommen, etwa Geldstrafen oder Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln?
Ja. Läuft keine Pfändung mehr, können Sie das von Ihrer Bank verlangen. Sie führt das Pfändungsschutzkonto dann wieder als gewöhnliches Girokonto. Das ist sinnvoll: Auf einem P-Konto ist kein Dispokredit möglich, und die Bank hat das P-Konto an die SCHUFA gemeldet, wo andere Banken den Vermerk abfragen können, solange das P-Konto besteht. Als normales Girokonto stehen wieder alle Funktionen offen.
Bekomme ich wieder einen Kredit, Handyvertrag oder eine Wohnung?
Mit der Zeit ja. Sind die alten Einträge gelöscht, verbessert sich Ihre Bonität Schritt für Schritt. Laufende Verträge, die Sie pünktlich zahlen, helfen dabei. Wichtig ist der umgekehrte Blick: Gehen Sie neue Raten nur ein, wenn Sie sie auch bei unerwarteten Ausgaben tragen können.
Nach einem Vergleich: Sind die restlichen Forderungen wirklich erledigt?
Ja – wenn Sie die Vereinbarung vollständig erfüllt haben. Meist verzichten die Gläubiger erst mit der letzten vereinbarten Zahlung auf den Restbetrag. Lassen Sie sich die Erledigung schriftlich bestätigen. Bewahren Sie die Vergleichsvereinbarung und alle Zahlungsnachweise dauerhaft auf.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Dauerhaft aufbewahren sollten Sie den Beschluss über die Restschuldbefreiung bzw. die Vergleichsvereinbarung samt Nachweis der letzten Zahlung. Dazu kommen die Schlussmitteilungen der Gläubiger. Damit belegen Sie auch Jahre später, dass alte Forderungen erledigt sind – etwa wenn ein Inkassobüro eine längst erledigte Forderung aufkauft und Sie anschreibt.
Was ist, wenn es finanziell wieder eng wird?
Reagieren Sie früher als beim ersten Mal. Das ist der größte Vorteil Ihrer Erfahrung. Wichtig zu wissen: Eine zweite Restschuldbefreiung ist erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren möglich. Das zweite Verfahren dauert dann fünf statt drei Jahre. Umso wertvoller ist es, bei den ersten Warnsignalen sofort gegenzusteuern.