Glossar · P-Konto

Basiskonto

Ein Girokonto auf Guthabenbasis, auf das seit 2016 jede Person einen gesetzlichen Anspruch hat – unabhängig von Schulden oder SCHUFA-Einträgen.

Auch bekannt als: Jedermann-Konto

Vor Einführung des Basiskontos konnten Banken „unerwünschte“ Kundschaft schlicht ablehnen – wer überschuldet war, stand mitunter ganz ohne Konto da. Seit 2016 sichert das Zahlungskontengesetz jeder sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Person ein Konto mit grundlegenden Funktionen zu.

Das Basiskonto (Zahlungskontengesetz) sichert die Teilhabe am Zahlungsverkehr: Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen. Banken dürfen den Antrag nur in engen Ausnahmefällen ablehnen – etwa bei einem bestehenden anderen Konto.

Wichtig für Verschuldete: Auch das Basiskonto lässt sich als P-Konto führen. Ohne Konto bleibt also niemand – selbst nach einer Kontokündigung.

Lehnt eine Bank Ihren Antrag ab, muss sie das schriftlich begründen; auf Antrag prüft die BaFin die Ablehnung und kann die Kontoeröffnung anordnen. Ein Preisvergleich lohnt trotzdem – die Entgelte für Basiskonten unterscheiden sich erheblich.

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