Glossar · Beratung & Einigung

Geeignete Stelle (§ 305 InsO)

Eine Stelle oder Person, die gesetzlich befugt ist, das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu bescheinigen.

Auch bekannt als: geeignete Person

Die „Eignung“ ist gesetzlich geregelt, weil die Bescheinigung weitreichende Folgen hat: Sie öffnet die Tür zum Insolvenzverfahren. Deshalb dürfen nur fachkundige, zuverlässige Stellen und bestimmte Berufsträger sie ausstellen.

Dazu zählen:

Ohne die Bescheinigung einer geeigneten Stelle nimmt das Gericht keinen Verbraucherinsolvenzantrag an. Für die meisten Betroffenen ist die anerkannte, kostenlose Beratungsstelle der beste Weg – zu finden im Verzeichnis.

Vorsicht bei gewerblichen „Schuldenregulierern“: Sie sind in aller Regel keine geeignete Stelle. Wer dort Gebühren zahlt, braucht für den Insolvenzantrag am Ende trotzdem eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Anwalt – das Geld ist doppelt ausgegeben.

← Zurück zur Glossar-Übersicht