Der Gedanke dahinter: Bevor der Staat Schulden erlässt, sollen beide Seiten ernsthaft über eine private Lösung verhandelt haben. Deshalb ist der Einigungsversuch zwingende Zulassungsvoraussetzung für die Verbraucherinsolvenz – und zugleich für viele der letzte Anstoß, doch noch eine Einigung zu finden.
Auf Basis eines Schuldenbereinigungsplans erhalten alle Gläubiger ein Angebot. Zwei Ausgänge:
- Einigung: Der Plan wird umgesetzt – die Insolvenz ist vom Tisch.
- Scheitern: Eine geeignete Stelle bescheinigt das Scheitern. Diese Bescheinigung (nicht älter als sechs Monate) ist Pflichtbeilage zum Insolvenzantrag.
Der Versuch ist also nie umsonst – er ist entweder die Lösung oder die Eintrittskarte ins Verfahren.
„Ernsthaft“ bedeutet: ein konkretes, nachvollziehbares Angebot an alle Gläubiger. Auch eine „Nullquote“ kann zulässig sein, wenn tatsächlich nichts pfändbar ist. Die Reaktionen der Gläubiger dokumentiert die beratende Stelle – sie fließen in die Bescheinigung ein.