Glossar · Beratung & Einigung

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der gesetzlich vorgeschriebene Versuch, sich vor einem Verbraucherinsolvenzantrag mit allen Gläubigern zu einigen (§ 305 InsO).

Der Gedanke dahinter: Bevor der Staat Schulden erlässt, sollen beide Seiten ernsthaft über eine private Lösung verhandelt haben. Deshalb ist der Einigungsversuch zwingende Zulassungsvoraussetzung für die Verbraucherinsolvenz – und zugleich für viele der letzte Anstoß, doch noch eine Einigung zu finden.

Auf Basis eines Schuldenbereinigungsplans erhalten alle Gläubiger ein Angebot. Zwei Ausgänge:

Der Versuch ist also nie umsonst – er ist entweder die Lösung oder die Eintrittskarte ins Verfahren.

„Ernsthaft“ bedeutet: ein konkretes, nachvollziehbares Angebot an alle Gläubiger. Auch eine „Nullquote“ kann zulässig sein, wenn tatsächlich nichts pfändbar ist. Die Reaktionen der Gläubiger dokumentiert die beratende Stelle – sie fließen in die Bescheinigung ein.

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