Mit der Bürgschaft verschafft sich der Gläubiger eine zweite zahlungspflichtige Person. Der Bürge haftet – bis zur vereinbarten Höhe – mit seinem gesamten Vermögen, und zwar zusätzlich zum eigentlichen Schuldner.
Häufige Fälle: Eltern bürgen für den Kredit ihres Kindes, Partner bürgen füreinander, oder es wird eine Mietbürgschaft gestellt. Bei der üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft darf der Gläubiger den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, sobald der Hauptschuldner nicht zahlt.
Wichtig: Die Restschuldbefreiung des Hauptschuldners befreit den Bürgen nicht – der Gläubiger darf sich danach weiter an den Bürgen halten. Eine Bürgschaft ist deshalb nie eine Formsache, sondern ein echtes eigenes Risiko.
Vor der Unterschrift gilt deshalb: Bürgen Sie nur für Beträge, die Sie notfalls selbst zahlen könnten. Und wer bereits gebürgt hat, sollte diese Verpflichtung in jede eigene Schuldenbilanz einrechnen – sie kann jederzeit fällig werden.