Die Restschuldbefreiung ist die „zweite Chance“ des deutschen Insolvenzrechts: Der Staat erlässt, was redlich nicht gezahlt werden konnte. Sie erfasst grundsätzlich alle Insolvenzforderungen – auch die von Gläubigern, die sich im Verfahren nie gemeldet haben.
Die Restschuldbefreiung gibt es ohne Mindestquote – auch wer wenig zahlen konnte, wird schuldenfrei. Ausgenommen bleiben u. a.:
- Geldstrafen und Bußgelder
- Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (wenn so angemeldet)
- rückständiger Unterhalt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, Steuerschulden aus Steuerstraftaten
Die SCHUFA löscht den Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung bereits sechs Monate nach der Erteilung.
Nach der Erteilung dürfen Sie freiwillig weiterzahlen, müssen es aber nicht – und niemand darf Sie dazu drängen. Vorsicht nur bei neuen schriftlichen Zahlungsversprechen gegenüber Alt-Gläubigern: Damit kann eine erloschene Schuld vertraglich neu begründet werden.
Mehr zum Thema: Ratgeber Teil 5: Insolvenzverfahren