Glossar · Insolvenzverfahren

Restschuldbefreiung

Der gerichtliche Erlass aller restlichen Schulden am Ende des Insolvenzverfahrens – seit Oktober 2020 bereits nach drei Jahren.

Die Restschuldbefreiung ist die „zweite Chance“ des deutschen Insolvenzrechts: Der Staat erlässt, was redlich nicht gezahlt werden konnte. Sie erfasst grundsätzlich alle Insolvenzforderungen – auch die von Gläubigern, die sich im Verfahren nie gemeldet haben.

Die Restschuldbefreiung gibt es ohne Mindestquote – auch wer wenig zahlen konnte, wird schuldenfrei. Ausgenommen bleiben u. a.:

Die SCHUFA löscht den Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung bereits sechs Monate nach der Erteilung.

Nach der Erteilung dürfen Sie freiwillig weiterzahlen, müssen es aber nicht – und niemand darf Sie dazu drängen. Vorsicht nur bei neuen schriftlichen Zahlungsversprechen gegenüber Alt-Gläubigern: Damit kann eine erloschene Schuld vertraglich neu begründet werden.

Mehr zum Thema: Ratgeber Teil 5: Insolvenzverfahren

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