Rechtlich ist der Erlass ein Vertrag: Der Gläubiger verzichtet ganz oder teilweise, und die Forderung erlischt endgültig. Mündliche Zusagen genügen theoretisch, sind aber kaum beweisbar – bestehen Sie deshalb immer auf Schriftform.
In der Praxis kommt der Erlass meist als Teil eines Vergleichs vor: Teilzahlung gegen Verzicht auf den Rest. Ein Erlass ohne Gegenleistung ist selten.
Auch Behörden können Forderungen erlassen (z. B. das Finanzamt nach § 227 AO), allerdings nur in Ausnahmefällen bei besonderer Härte. Der größte „Erlass“ des deutschen Rechts ist die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz.
Nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrags sollten Sie sich das Erlöschen der Restforderung ausdrücklich bestätigen lassen und den Nachweis dauerhaft aufbewahren – so lässt sich jeder späteren Nachforderung ruhig begegnen.