Glossar · Insolvenzverfahren

Insolvenzmasse

Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners bei Verfahrenseröffnung – plus der pfändbare Teil des Einkommens während des Verfahrens.

„Masse“ klingt technisch, meint aber schlicht: alles Verwertbare. Die Insolvenzverwaltung zieht die Grenze zwischen dem, was den Gläubigern zusteht, und dem, was Ihnen zum Leben bleibt – nach denselben Schutzregeln wie bei der Pfändung.

Zur Masse gehören z. B. Guthaben über den Freibeträgen, wertvolle entbehrliche Gegenstände oder eine Immobilie. Nicht zur Masse gehören:

Bei den meisten Verbraucherinsolvenzen ist die Masse klein – das Verfahren funktioniert trotzdem, die Restschuldbefreiung hängt nicht von einer Mindestmasse ab.

Ehrlichkeit zahlt sich hier doppelt aus: Verschwiegenes Vermögen gefährdet die Restschuldbefreiung. Umgekehrt gilt: Was nachweislich unpfändbar ist, bleibt selbstverständlich bei Ihnen – dafür braucht es keinerlei Tricks.

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