Obliegenheiten sind keine einklagbaren Pflichten – niemand verklagt Sie auf Arbeitssuche. Ihre Verletzung hat aber eine scharfe Folge: Auf Antrag eines Gläubigers kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Sie sind gewissermaßen der Preis des Schuldenerlasses.
- zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweisbar darum bemühen
- Wechsel von Wohnung und Arbeitsplatz unverzüglich melden
- die Hälfte einer Erbschaft herausgeben; Schenkungen und Lotteriegewinne vollständig
- Zahlungen nur an den Treuhänder, keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger
- wahrheitsgemäße Auskünfte an Gericht und Treuhänder
Wer diese Pflichten ernst nimmt, muss die Versagung der Restschuldbefreiung nicht fürchten.
Praktisch bewährt: Bewerbungen dokumentieren, Änderungen sofort schriftlich melden und im Zweifel den Treuhänder fragen, bevor Sie handeln. Wer so vorgeht, ist auf der sicheren Seite.