Die Versagung ist das Gegenstück zur zweiten Chance: Wer das Verfahren missbraucht, verliert den Anspruch auf den Schuldenerlass. Die Gerichte wenden diese Sanktion zurückhaltend an – sie trifft klar unredliches Verhalten, nicht Versehen oder Pech.
Versagt wird nur auf Antrag eines Gläubigers und aus gesetzlich bestimmten Gründen, z. B.:
- falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse (etwa im Antrag oder bei Auskünften)
- Verletzung von Obliegenheiten mit Beeinträchtigung der Gläubiger
- Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat
Kommt es zur Versagung, bleiben die Schulden bestehen, und ein neues Verfahren ist erst nach einer Sperrfrist möglich. Umso wichtiger sind vollständige Angaben von Anfang an – im Zweifel lieber zu viel offenlegen als zu wenig.