Glossar · Insolvenzverfahren

Versagung der Restschuldbefreiung

Die gerichtliche Verweigerung des Schuldenerlasses – die Ausnahme, nicht die Regel.

Die Versagung ist das Gegenstück zur zweiten Chance: Wer das Verfahren missbraucht, verliert den Anspruch auf den Schuldenerlass. Die Gerichte wenden diese Sanktion zurückhaltend an – sie trifft klar unredliches Verhalten, nicht Versehen oder Pech.

Versagt wird nur auf Antrag eines Gläubigers und aus gesetzlich bestimmten Gründen, z. B.:

Kommt es zur Versagung, bleiben die Schulden bestehen, und ein neues Verfahren ist erst nach einer Sperrfrist möglich. Umso wichtiger sind vollständige Angaben von Anfang an – im Zweifel lieber zu viel offenlegen als zu wenig.

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