Die Regelinsolvenz ist das „große“ Verfahren mit mehr Formalien: Gläubigerversammlung, Berichtstermine und weitergehende Befugnisse der Insolvenzverwaltung. Bei laufenden Betrieben regelt sie auch, ob und wie weitergewirtschaftet wird.
In die Regelinsolvenz gehören:
- aktiv Selbstständige – unabhängig von der Zahl der Gläubiger
- ehemals Selbstständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder mit Schulden aus Arbeitsverhältnissen (Löhne, Sozialabgaben)
Auch hier können natürliche Personen die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist – anders als bei der Verbraucherinsolvenz – nicht vorgeschrieben.
Für Solo-Selbstständige ist sie kein Schreckgespenst: Die selbstständige Tätigkeit kann häufig fortgeführt werden – die Verwaltung gibt sie dafür frei –, und auch hier führt der Weg nach drei Jahren zur Restschuldbefreiung.