Glossar · Insolvenzverfahren

Sperrfrist

Die Wartezeit, bevor nach einer Insolvenz ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung möglich ist.

Die Sperrfrist soll verhindern, dass die Restschuldbefreiung zum „Geschäftsmodell“ wird: Wer den Erlass erhalten hat, soll eine geraume Zeit eigenverantwortlich wirtschaften, bevor der Staat erneut hilft.

Nach einer erteilten Restschuldbefreiung beträgt die Sperrfrist elf Jahre; das zweite Verfahren dauert dann fünf statt drei Jahre. Nach bestimmten Versagungen gelten kürzere Fristen (drei bzw. fünf Jahre).

Die zweite Chance ist also bewusst als einmaliger Neustart angelegt – ein Grund, nach der Insolvenz Rücklagen und einen realistischen Haushaltsplan aufzubauen.

Innerhalb der Sperrfrist sind Sie nicht schutzlos: P-Konto, Pfändungsfreigrenzen und außergerichtliche Einigungen stehen jederzeit offen – nur der gerichtliche Weg zum Schuldenerlass ist vorübergehend versperrt.

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