Glossar · Pfändung

Unpfändbare Bezüge

Einkommensbestandteile, die ganz oder teilweise nicht gepfändet werden dürfen – zusätzlich zu den allgemeinen Freigrenzen.

Auch bekannt als: § 850a ZPO

Der Gesetzgeber schützt gezielt Einkommensbestandteile mit besonderem Zweck: Was Mehrarbeit, Erschwernisse oder besondere Anlässe abgelten soll, darf nicht oder nur teilweise an Gläubiger fließen.

Ganz oder teilweise geschützt sind unter anderem:

Der Arbeitgeber muss diese Posten bei der Pfändungsberechnung herausrechnen – ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich.

Beispiel: Frau D. verdient 2.200 € netto, darin enthalten sind 150 € Schmutzzulage und 100 € Überstundenvergütung. Der Arbeitgeber muss die Zulage vollständig und die Überstunden zur Hälfte herausrechnen – der pfändbare Betrag wird nur aus dem verbleibenden Einkommen berechnet.

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