Der Gesetzgeber schützt gezielt Einkommensbestandteile mit besonderem Zweck: Was Mehrarbeit, Erschwernisse oder besondere Anlässe abgelten soll, darf nicht oder nur teilweise an Gläubiger fließen.
Ganz oder teilweise geschützt sind unter anderem:
- Urlaubsgeld (im üblichen Rahmen) und Treueprämien
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens (mit gesetzlicher Obergrenze)
- die Hälfte der Überstundenvergütung
- Aufwandsentschädigungen, Gefahren- und Schmutzzulagen
- Kindergeld – nach eigenen Regeln geschützt, auf dem P-Konto zusätzlich zum Freibetrag
Der Arbeitgeber muss diese Posten bei der Pfändungsberechnung herausrechnen – ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich.
Beispiel: Frau D. verdient 2.200 € netto, darin enthalten sind 150 € Schmutzzulage und 100 € Überstundenvergütung. Der Arbeitgeber muss die Zulage vollständig und die Überstunden zur Hälfte herausrechnen – der pfändbare Betrag wird nur aus dem verbleibenden Einkommen berechnet.