Für Gläubiger ist die Lohnpfändung attraktiv, weil sie Monat für Monat automatisch Geld liefert, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Für Sie bedeutet sie: Der Arbeitgeber erfährt zwangsläufig davon – ein unangenehmer, aber kein gefährlicher Moment, denn kündigen darf er deshalb in aller Regel nicht.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Arbeitgeber (als Drittschuldner) zugestellt. Er muss den pfändbaren Teil berechnen und abführen – der unpfändbare Teil nach § 850c ZPO bleibt Ihnen.
Beispiel (2026/27): Bei 2.400 € netto ohne Unterhaltspflichten sind 568,82 € pfändbar; mit einem Kind nur 107,59 €, mit zwei unterhaltsberechtigten Personen nichts. Ihren Wert zeigt der Pfändungsrechner.
Die Pfändung wirkt fort, bis die Forderung getilgt oder zurückgenommen ist – etwa nach einem Vergleich.
Prüfen Sie die Berechnung auf der Abrechnung: Unpfändbare Zulagen, Urlaubsgeld und Teile des Weihnachtsgelds müssen herausgerechnet werden, Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag. Fehler kommen vor – meist zu Ihren Lasten.
Mehr zum Thema: Ratgeber Teil 2: Pfändung