Ohne die Stundung wäre die Insolvenz ein Privileg für Menschen mit Rücklagen – wer nichts hat, könnte sich die eigene Entschuldung nicht leisten. Diese Lücke schließt die Verfahrenskostenstundung seit 2001.
Gerichtskosten und Treuhändervergütung (oft 1.500–2.500 €) müssen bei bewilligter Stundung nicht vorab gezahlt werden. Das Verfahren startet trotzdem.
- Antrag zusammen mit dem Insolvenzantrag stellen
- Rückzahlung später, notfalls in kleinen Raten nach der Restschuldbefreiung
- bei dauerhaft geringem Einkommen kann die Rückzahlung ganz entfallen
Geldmangel ist also kein Hindernis für die Privatinsolvenz.
Nach der Restschuldbefreiung prüft das Gericht Ihre Verhältnisse: Bei ausreichendem Einkommen zahlen Sie die Kosten in moderaten Raten zurück, andernfalls wird weiter gestundet – und schließlich können die Kosten sogar ganz erlassen werden.