Glossar · Insolvenzverfahren

Verfahrenskostenstundung

Die staatliche Stundung der Insolvenz-Verfahrenskosten – damit auch Menschen ganz ohne Geld das Verfahren durchlaufen können.

Auch bekannt als: § 4a InsO

Ohne die Stundung wäre die Insolvenz ein Privileg für Menschen mit Rücklagen – wer nichts hat, könnte sich die eigene Entschuldung nicht leisten. Diese Lücke schließt die Verfahrenskostenstundung seit 2001.

Gerichtskosten und Treuhändervergütung (oft 1.500–2.500 €) müssen bei bewilligter Stundung nicht vorab gezahlt werden. Das Verfahren startet trotzdem.

Geldmangel ist also kein Hindernis für die Privatinsolvenz.

Nach der Restschuldbefreiung prüft das Gericht Ihre Verhältnisse: Bei ausreichendem Einkommen zahlen Sie die Kosten in moderaten Raten zurück, andernfalls wird weiter gestundet – und schließlich können die Kosten sogar ganz erlassen werden.

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