Die Vermögensauskunft ist das Druckmittel, wenn Pfändungen ins Leere laufen: Der Gläubiger erfährt, wo sich Vollstreckung noch lohnen könnte – oder dass nichts zu holen ist. Für viele Überschuldete wirkt Letzteres faktisch entlastend, weil weitere teure Maßnahmen dann oft unterbleiben.
Der Gläubiger kann die Vermögensauskunft verlangen, wenn die Vollstreckung erfolglos blieb. Sie listen dabei Einkommen, Konten, Wertsachen und Forderungen auf.
- Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar.
- Es folgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis (Löschung nach drei Jahren).
- Wer nicht erscheint, riskiert einen Haftbefehl zur Erzwingung – nicht wegen der Schulden selbst.
Zum Termin gehören Ausweis und ein Überblick über Einkommen, Konten und Verträge. Wer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, muss in der Regel keine neue abgeben – außer der Gläubiger macht neues Vermögen glaubhaft.