Glossar · Pfändung

Vollstreckungsschutz

Gerichtlicher Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen, die eine sittenwidrige Härte bedeuten würden.

Auch bekannt als: § 765a ZPO

Vollstreckung ist rechtmäßig – aber nicht um jeden Preis. § 765a ZPO ist die Notbremse für atypische Härtefälle, in denen eine Maßnahme mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Die Hürden sind bewusst hoch: Es ist eine Ausnahmevorschrift.

Das Vollstreckungsgericht kann eine Maßnahme aufheben oder aussetzen, wenn sie den Schuldner ausnahmsweise unzumutbar hart trifft – etwa bei schwerer Krankheit, Suizidgefahr oder drohender Obdachlosigkeit.

Daneben gibt es speziellere Schutzanträge, z. B. die Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei besonderen Belastungen (§ 850f ZPO – hohe Fahrt- oder Krankheitskosten) oder den Aufschub der Räumung. Eine Schuldnerberatung hilft, den richtigen Antrag zu stellen.

Wichtig für die Praxis: Anträge möglichst vor der Maßnahme stellen und die Härte konkret belegen (Atteste, Bescheinigungen). Und parallel an der strukturellen Lösung arbeiten – Schutzanträge gewinnen Zeit, beseitigen aber keine Schulden.

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