Vollstreckung ist rechtmäßig – aber nicht um jeden Preis. § 765a ZPO ist die Notbremse für atypische Härtefälle, in denen eine Maßnahme mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Die Hürden sind bewusst hoch: Es ist eine Ausnahmevorschrift.
Das Vollstreckungsgericht kann eine Maßnahme aufheben oder aussetzen, wenn sie den Schuldner ausnahmsweise unzumutbar hart trifft – etwa bei schwerer Krankheit, Suizidgefahr oder drohender Obdachlosigkeit.
Daneben gibt es speziellere Schutzanträge, z. B. die Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei besonderen Belastungen (§ 850f ZPO – hohe Fahrt- oder Krankheitskosten) oder den Aufschub der Räumung. Eine Schuldnerberatung hilft, den richtigen Antrag zu stellen.
Wichtig für die Praxis: Anträge möglichst vor der Maßnahme stellen und die Härte konkret belegen (Atteste, Bescheinigungen). Und parallel an der strukturellen Lösung arbeiten – Schutzanträge gewinnen Zeit, beseitigen aber keine Schulden.