Glossar · Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Widerspruch (gegen den Mahnbescheid)

Der Rechtsbehelf, mit dem Sie sich binnen zwei Wochen gegen einen Mahnbescheid wehren.

Das Mahnverfahren ist bewusst zweistufig aufgebaut: erst der ungeprüfte Mahnbescheid, dann die Möglichkeit des Schuldners, mit einem einfachen Kreuz die gerichtliche Prüfung zu erzwingen. Diese Möglichkeit sollten Sie kennen – und bei Bedarf fristgerecht nutzen.

Der Widerspruch ist einfach: Formular ausfüllen, ankreuzen (ganz oder teilweise), unterschreiben, zurücksenden – eine Begründung ist nicht nötig. Wirkung: Der Gläubiger bekommt keinen Vollstreckungsbescheid, sondern muss die Forderung vor Gericht beweisen.

Wann sinnvoll? Bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen – etwa verjährten Beträgen oder überzogenen Inkassokosten. Bei einer klar berechtigten Forderung verursacht ein Widerspruch dagegen nur zusätzliche Prozesskosten; besser direkt eine Lösung verhandeln. Gegen den Vollstreckungsbescheid heißt der Rechtsbehelf „Einspruch“ (ebenfalls zwei Wochen).

Beispiel: Frau P. erhält einen Mahnbescheid über 890 € für ein angebliches Zeitschriften-Abo, das sie nie bestellt hat. Sie widerspricht fristgerecht – nun müsste der Anbieter klagen und den Vertragsschluss beweisen. Er verzichtet, die Sache ist erledigt.

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