Der Drittschuldner steht „zwischen den Fronten“: Er schuldet Ihnen Lohn oder Guthaben, muss nach der Pfändung aber an Ihren Gläubiger zahlen. Leistet er falsch, kann er doppelt haften – deshalb halten sich Arbeitgeber und Banken strikt an die Beschlüsse.
Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen erklären, ob und welche Forderungen bestehen (Drittschuldnererklärung).
Beispiel: Frau K. schuldet einem Versandhändler 3.000 €. Der Händler lässt ihren Lohn pfänden – ihr Arbeitgeber ist nun Drittschuldner: Er behält den pfändbaren Teil ihres Gehalts ein und überweist ihn an den Händler, den Rest erhält Frau K. wie gewohnt.
Für das Verhältnis zum Arbeitgeber gilt: Ruhe bewahren. Die Bearbeitung einer Lohnpfändung ist für Personalabteilungen Routine, und eine Kündigung allein wegen einer Pfändung ist in aller Regel nicht zulässig.