Der „PfÜB“ ist das zentrale Werkzeug der Forderungspfändung. Der Gläubiger beantragt ihn beim Vollstreckungsgericht; geprüft wird dabei nur die formale Berechtigung (Titel und Zustellung), nicht die inhaltliche Angemessenheit.
Der „PfÜB“ hat zwei Wirkungen in einem:
- Pfändung: Der Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank) darf nicht mehr an Sie leisten.
- Überweisung: Er muss den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger zahlen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zustellung beim Drittschuldner – er bestimmt den Rang bei mehreren Pfändungen (Prioritätsprinzip).
Lesen Sie den Beschluss genau: Er nennt Gläubiger, Forderungshöhe und das gepfändete Recht. Gegen formale Fehler gibt es die Vollstreckungserinnerung beim Vollstreckungsgericht – bei berechtigten Forderungen führt der bessere Weg über eine Gesamtlösung wie Vergleich oder Insolvenz.