Glossar · Pfändung

Sachpfändung

Die Pfändung beweglicher Wertsachen durch den Gerichtsvollzieher – in der Praxis seltener und weniger ergiebig, als viele fürchten.

Auch bekannt als: Mobiliarvollstreckung

Die klassische Vorstellung vom Gerichtsvollzieher, der die Wohnung leerräumt, ist überholt. Gepfändet wird nur, was sich mit vertretbarem Aufwand zu Geld machen lässt – und das ist in normalen Haushalten erstaunlich wenig.

Der Gerichtsvollzieher darf nur Gegenstände pfänden, die entbehrlich und werthaltig sind (Kennzeichnung mit dem Pfandsiegel, dem „Kuckuck“). Unpfändbar sind u. a.:

Bargeld darf nur oberhalb eines Schonbetrags mitgenommen werden.

Häufig endet der Besuch deshalb nicht mit einer Pfändung, sondern mit einem Zahlungsplan oder der Terminierung der Vermögensauskunft. Bleiben Sie sachlich und nutzen Sie den Termin für eine realistische Ratenabsprache – der Gerichtsvollzieher darf sie vereinbaren.

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