Die Verjährung soll Rechtsfrieden schaffen: Nach vielen Jahren soll niemand mehr mit alten Forderungen konfrontiert werden, deren Berechtigung kaum noch aufklärbar ist. Die Forderung verschwindet dabei nicht – sie wird nur undurchsetzbar, wenn Sie sich auf die Verjährung berufen.
| Forderungsart | Frist |
|---|---|
| Alltagsforderungen (Rechnungen, Kredite, Miete) | 3 Jahre, ab Ende des Jahres der Entstehung |
| Titulierte Forderungen (z. B. Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre |
Vorsicht: Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung, und wer eine Forderung anerkennt – etwa durch eine Ratenzahlung oder Teilzahlung –, lässt die Frist neu beginnen. Auf Verjährung zu hoffen ist deshalb selten eine Strategie. Außerdem gilt sie nicht automatisch: Man muss sich ausdrücklich auf sie berufen.
Beispiel: Eine Handyrechnung aus dem Februar 2023 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Erwirkt der Anbieter aber vorher einen Vollstreckungsbescheid, kann er stattdessen 30 Jahre lang vollstrecken – deshalb sichern sich Gläubiger rechtzeitig einen Titel.