Die Schulden eines Verstorbenen müssen Sie nicht übernehmen. Sie können das Erbe ausschlagen – innerhalb von sechs Wochen, beim Amtsgericht oder über einen Notar. Dann sind Sie rechtlich nie Erbe geworden, und die Gläubiger haben keinen Anspruch gegen Sie. Die Frist läuft nicht ab dem Todestag, sondern ab dem Moment, in dem Sie wissen, dass Sie erben. Wer die Vermögenslage nicht einschätzen kann, hat außerdem Alternativen, bei denen das eigene Geld geschützt bleibt.
Inhalt
- Erben heißt: auch die Schulden übernehmen
- Sechs Wochen: Die Frist richtig berechnen
- So schlagen Sie aus: Amtsgericht oder Notar
- Kinder und Enkel: Die Ausschlagung geht weiter
- Vorher prüfen: Was steckt wirklich im Nachlass?
- Unklarer Nachlass: Annehmen und Haftung begrenzen
- Frist verpasst oder falsch entschieden?
- Wenn Sie selbst in der Insolvenz sind
- Bestattung: Die Pflicht bleibt auch nach der Ausschlagung
Erben heißt: auch die Schulden übernehmen
Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen auf die Erben über. Mit allen Rechten und allen Pflichten. Kredite, Mietrückstände, offene Rechnungen, Steuerschulden. Dafür haften Erben grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Geld. Niemand muss ein Erbe aktiv annehmen. Wer die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, ist Erbe geworden. Ganz ohne Unterschrift.
Ohne Testament bestimmt das Gesetz die Reihenfolge: zuerst Kinder und Enkel, danach Eltern und Geschwister. Der Ehepartner erbt daneben mit einem festen Anteil und muss ebenfalls selbst ausschlagen. Gibt es niemanden, ist der Staat an der Reihe. Wie viele Nachlässe überschuldet sind, erfasst keine Statistik. Bekannt ist nur die Zahl der Nachlassinsolvenzen. 2022 wurden laut Statistischem Bundesamt 3.444 beantragt. Knapp die Hälfte davon (1.553) wurde mangels Masse abgewiesen, also gar nicht eröffnet.
Sechs Wochen: Die Frist richtig berechnen
Die Frist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt erst, wenn Sie zuverlässig wissen, dass der Erbfall eingetreten ist und dass Sie erben. Entweder als Verwandter oder weil ein Testament Sie einsetzt. In diesem Fall läuft sie frühestens ab dem Tag, an dem das Nachlassgericht Ihnen die Verfügung bekannt gibt. Bei gesetzlicher Erbfolge schreibt das Gericht Sie nicht an. Hier zählt, wann Sie vom Tod und Ihrer Verwandtschaft erfahren haben.
Sechs Monate gelten, wenn der Verstorbene zuletzt nur im Ausland gelebt hat. Dasselbe gilt, wenn Sie sich zu Beginn der Frist dort aufhalten. Verlängern lässt sich die Frist nicht. Entscheidend ist, dass Ihre Erklärung rechtzeitig beim Nachlassgericht eingeht. Ausschlagen dürfen Sie übrigens sofort nach dem Todesfall, selbst wenn die sechs Wochen formal noch nicht laufen.
Achtung: Zählen Sie nicht vom Todestag, aber verlassen Sie sich auch nicht darauf, dass Sie „noch nichts Offizielles“ bekommen haben. Wer von der Beerdigung eines Elternteils weiß, kennt in der Regel Erbfall und Verwandtschaft. Im Zweifel läuft die Frist bereits.
So schlagen Sie aus: Amtsgericht oder Notar
Ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail an das Gericht sind unwirksam. Das Gesetz verlangt eine von zwei Formen. Entweder Sie gehen persönlich zum Amtsgericht, wo Ihre Ausschlagung zu Protokoll genommen wird. Oder ein Notar beglaubigt Ihre Unterschrift unter der Erklärung, und Sie schicken sie an das Gericht. In einigen Ländern dürfen auch andere Stellen beglaubigen, etwa das Ortsgericht in Hessen – die Polizei oder das Bürgeramt nie.
Zuständig ist das Nachlassgericht in dem Bezirk, in dem der Verstorbene zuletzt tatsächlich gelebt hat. Sie dürfen die Erklärung aber auch beim Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort abgeben; es leitet sie weiter. Bringen Sie Ihren Ausweis mit, möglichst die Sterbeurkunde sowie Namen und Anschriften der nächsten Verwandten, die nach Ihnen erben würden. Viele Gerichte vergeben dafür Termine.
Die Gerichtsgebühr hängt vom Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden ab, mindestens 30 €. Bei einem überschuldeten Nachlass bleibt es bei diesem Betrag. Beim Notar kostet die reine Beglaubigung Ihrer Unterschrift 20 € bis 70 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Setzt er die Erklärung für Sie auf, rechnet er wie das Gericht ab, also ab 30 € plus Steuer. Eine zusätzliche Gerichtsgebühr gibt es dann nicht. Zwei Regeln sind wichtig: Sie können nicht einen Teil ausschlagen, etwa die Schulden ohne das Haus. Und Sie dürfen keine Bedingungen stellen. Schlagen Sie sicherheitshalber „aus allen Berufungsgründen“ aus, also als Verwandter und als mögliche Person im Testament.
Kinder und Enkel: Die Ausschlagung geht weiter
Mit Ihrer Ausschlagung ist der Fall nicht erledigt. Das Erbe fällt dann an die Person, die an Ihrer Stelle erben würde. Meist sind das Ihre Kinder. Auch sie müssen innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, nachdem sie davon erfahren haben. Das Gericht soll die Nachrückenden benachrichtigen, kann das aber nur bei bekannter Anschrift. Die Frist läuft für sie auch, wenn sie es von Ihnen statt von der Behörde erfahren. Sagen Sie Ihren Angehörigen also selbst Bescheid.
Für minderjährige Kinder handeln die Eltern. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide unterschreiben; die Erklärung nur eines Elternteils ist unwirksam. Wird das Kind erst durch Ihre eigene Ausschlagung zum Erben, brauchen Sie in der Regel keine Genehmigung des Familiengerichts. Das ist anders, wenn der Nachwuchs von Anfang an neben Ihnen erbt, etwa nach dem Tod seines zweiten Elternteils. Dann muss das Familiengericht zustimmen. Erklären Sie die Ausschlagung für das Kind trotzdem innerhalb der Frist und beantragen Sie gleichzeitig die Genehmigung. Die reichen Sie nach, sobald sie vorliegt; während der Prüfung ist die Frist gehemmt.
Schlagen alle Verwandten und der Ehepartner aus, erbt der Staat. Er darf nicht ausschlagen, zahlt die Schulden aber nur aus dem Nachlass. Niemand aus der Familie muss am Ende einspringen.
Vorher prüfen: Was steckt wirklich im Nachlass?
Sechs Wochen sind kurz. Für einen Überblick reichen sie aber. Sichten Sie die Post und Unterlagen des Verstorbenen. Dazu gehören Kreditverträge, Mahnungen, Inkassoschreiben, Kontoauszüge, der Mietvertrag und Rechnungen vom Pflegeheim. Fragen Sie beim Vermieter und beim Kreditinstitut nach. Liegt ein Testament vor, geben Banken nach der Eröffnung in der Regel Auskunft über die Konten. Dafür reichen die eröffnete Verfügung und das Eröffnungsprotokoll. Einen Erbschein dürfen sie nicht pauschal verlangen. Bei gesetzlicher Erbfolge geben viele Banken eine reine Kontoauskunft gegen Sterbeurkunde und Nachweis der Verwandtschaft. Einen Anspruch darauf haben Sie ohne Erbnachweis aber nicht. Ein Auskunftsformular des Instituts dürfen Sie unterschreiben. Das gilt nicht als Annahme. Belastungen einer Immobilie stehen im Grundbuch. Gescheiterte Vollstreckungen zeigt das Schuldnerverzeichnis. Einsehen können Sie es über das Vollstreckungsportal der Länder, wenn Sie einen zugelassenen Zweck angeben, etwa drohende wirtschaftliche Nachteile. Kein Eintrag heißt aber nicht: keine Schulden.
Denken Sie an die Bestattungskosten. Sie gehören zu den Schulden des Nachlasses und können ein knappes Erbe ins Minus bringen. Unterlagen sichten, Konten sperren lassen und die Beerdigung organisieren dürfen Sie dabei, ohne das Erbe anzunehmen. Gefährlich sind Handlungen, mit denen Sie wie der neue Eigentümer auftreten.
Tipp: Solange Sie nicht entschieden haben, gilt: nichts verkaufen oder verschenken, keinen Erbschein beantragen und keine Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass bezahlen. Solche Schritte können als Annahme gewertet werden – und dann ist die Ausschlagung nicht mehr möglich. Zahlen Sie Schulden auch nicht aus eigener Tasche, das Geld bekommen Sie kaum zurück. Die Beerdigung ist davon ausgenommen.
Unklarer Nachlass: Annehmen und Haftung begrenzen
Manchmal lässt sich in sechs Wochen nicht klären, ob die Schulden überwiegen. Oder Sie möchten ein Haus behalten, dessen Wert Sie nicht kennen. In dieser Lage können Sie das Erbe annehmen und Ihre Haftung später auf den Nachlass beschränken. Ihr eigenes Vermögen bleibt so außen vor.
Dafür gibt es mehrere Wege. Bei der Nachlassverwaltung setzt das Gericht einen Verwalter ein. Er bezahlt die Gläubiger aus dem Nachlass. Stellt sich heraus, dass das Geerbte überschuldet ist, müssen Sie als Erbe unverzüglich eine Nachlassinsolvenz beantragen. Sonst können Sie für Schäden haften. Reicht das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten, berufen Sie sich auf die Dürftigkeit. Dann müssen Sie nur herausgeben, was vorhanden ist. In den ersten drei Monaten nach der Annahme dürfen Sie Zahlungen ohnehin verweigern, um sich einen Überblick zu verschaffen.
Diese Verfahren haben Fristen und Fallstricke. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie den Weg wählen. Wer wenig Geld hat, kann bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe für einen Anwalt beantragen (in Hamburg und Bremen: Öffentliche Rechtsauskunft). Eine anerkannte Schuldnerberatung hilft, wenn Sie selbst schon Schulden haben und das Erbe hinzukommt. Bei Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen und Kommunen ist das in der Regel kostenlos.
Frist verpasst oder falsch entschieden?
Haben Sie die Frist versäumt, weil Sie von erheblichen Schulden nichts wussten, können Sie die Annahme unter Umständen anfechten. Dafür gelten wieder sechs Wochen. Sie laufen ab dem Tag, an dem Sie den Irrtum bemerkt haben. Die Anfechtung erklären Sie in derselben Form wie die Ausschlagung: beim Nachlassgericht zu Protokoll oder mit notariell beglaubigter Unterschrift. Ob sie durchgeht, hängt vom Einzelfall ab. Aussicht besteht, wenn Sie eine konkrete falsche Vorstellung vom Nachlass hatten, etwa von einem Kredit nichts wussten. Umgekehrt lässt sich eine Ausschlagung kaum rückgängig machen: Wer ausschlägt, weil er glaubt, dann erbe eine bestimmte andere Person, irrt nach dem Bundesgerichtshof nur über ein Motiv. Das reicht nicht. Scheitert die Anfechtung, bleiben die Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Wenn Sie selbst in der Insolvenz sind
Auch wer in der Privatinsolvenz steckt, darf ein überschuldetes Erbe ausschlagen. Diese Entscheidung bleibt bei Ihnen; der Treuhänder hat kein Mitspracherecht, und Sie verletzen damit keine Pflicht aus dem Verfahren. Nehmen Sie dagegen ein werthaltiges Erbe an, gilt in der Wohlverhaltensphase: Die Hälfte des Wertes geht an den Treuhänder. Während des laufenden Verfahrens fällt das Erbe vollständig in die Insolvenzmasse.
Bestattung: Die Pflicht bleibt auch nach der Ausschlagung
Wer ausschlägt, trägt die Beerdigungskosten nicht mehr als Erbe. Die Bestattungsgesetze der Länder verpflichten aber die nächsten Angehörigen, die Beisetzung zu veranlassen und zu bezahlen: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, ob Sie erben. Können Sie das nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten. Wer selbst Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht, dem ist das in der Regel nicht zumutbar. Das Amt darf Sie nicht auf einen Erben verweisen, bei dem nichts zu holen ist. Stellen Sie den Antrag am besten vor der Beauftragung – Pflicht ist das nicht – und heben Sie alle Rechnungen auf.
Häufige Fragen
Gehen die Schulden meiner Eltern automatisch auf mich über?
Nur wenn Sie Erbe werden. Das passiert zwar automatisch mit dem Tod, Sie können es aber durch eine Ausschlagung binnen sechs Wochen rückgängig machen. Danach zählen Sie rechtlich nicht mehr zu den Erben, und die Gläubiger können nichts von Ihnen verlangen.
Ab wann laufen die sechs Wochen?
Sobald Sie sicher wissen, dass die Person gestorben ist und Sie zu den Erben gehören – als Verwandter oder durch ein Testament. Bei einer letztwilligen Verfügung frühestens, wenn das Nachlassgericht sie Ihnen bekannt gegeben hat. Bei Auslandsaufenthalt zu Fristbeginn oder wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte, haben Sie sechs Monate.
Kann ich das Haus behalten und nur die Schulden ausschlagen?
Nein. Die Ausschlagung gilt immer für das ganze Erbe, Bedingungen sind nicht erlaubt. Wer annimmt, kann die Haftung für Schulden auf das Geerbte begrenzen, zum Beispiel über eine Nachlassverwaltung. Dann bleibt Ihr Privatvermögen geschützt – das Haus gehört aber zum Nachlass und dient den Gläubigern. Behalten können Sie es bei diesem Schutz nur, wenn das Erbe insgesamt mehr wert ist als die Schulden – oder wenn Sie diese aus eigener Tasche begleichen.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Beim Nachlassgericht fällt eine Gebühr an, die vom Wert des Nachlasses abhängt, mindestens 30 €. Ist der Nachlass überschuldet, bleibt es bei diesen 30 €. Der Notar nimmt für eine bloße Unterschriftsbeglaubigung 20 € bis 70 €, für eine von ihm formulierte Erklärung dieselbe Gebühr wie das Gericht – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Eine weitere Gerichtsgebühr fällt auf diesem Weg nicht an.
Ich habe die Beerdigung bezahlt – habe ich das Erbe damit angenommen?
Nein. Die Bestattung zu organisieren, Konten zu sperren oder Unterlagen zu sichten gilt nicht als Annahme. Vorsicht ist bei Handlungen geboten, mit denen Sie wie ein Eigentümer auftreten: Gegenstände verkaufen, Nachlasskonten für sich nutzen oder einen Erbschein beantragen. Das kann als Annahme gewertet werden.
Ich bin selbst in der Privatinsolvenz. Darf ich ein Erbe ausschlagen?
Ja. Diese Entscheidung treffen allein Sie, nicht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder, und sie verstößt nicht gegen Ihre Pflichten. Nehmen Sie ein werthaltiges Erbe an, müssen Sie in der Wohlverhaltensphase die Hälfte abgeben; im eröffneten Verfahren gehört es komplett zur Insolvenzmasse.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten (öffnet in neuem Tab)
- § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung; § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (öffnet in neuem Tab)
- § 1629 BGB – Vertretung des Kindes (öffnet in neuem Tab)
- § 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft; § 1943 BGB – Annahme der Erbschaft (öffnet in neuem Tab)
- § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist (öffnet in neuem Tab)
- § 1945 BGB – Form der Ausschlagung (öffnet in neuem Tab)
- § 1947 BGB und § 1950 BGB – keine Bedingung, keine Teilausschlagung (öffnet in neuem Tab)
- § 1953 BGB – Wirkung der Ausschlagung (öffnet in neuem Tab)
- § 1936 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Staates; § 2011 BGB – keine Inventarfrist für den Fiskus (öffnet in neuem Tab)
- § 1956 BGB – Anfechtung der Fristversäumung; § 1954 BGB – Anfechtungsfrist (öffnet in neuem Tab)
- § 1959 BGB – Geschäftsführung vor der Ausschlagung (öffnet in neuem Tab)
- § 1643 BGB – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte der Eltern (Abs. 3: Ausschlagung für Kinder) (öffnet in neuem Tab)
- § 1968 BGB – Beerdigungskosten (öffnet in neuem Tab)
- § 1975 BGB – Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz; § 1980 BGB – Antragspflicht des Erben; § 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede (öffnet in neuem Tab)
- § 2014 BGB – Dreimonatseinrede (öffnet in neuem Tab)
- § 343 und § 344 FamFG – Zuständigkeit des Nachlassgerichts (öffnet in neuem Tab)
- GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) – Nr. 21201 Nr. 7 und Nr. 25100; § 103 GNotKG – Geschäftswert nach Abzug der Verbindlichkeiten (öffnet in neuem Tab)
- § 83 InsO – Erbschaft des Schuldners; § 35 InsO – Insolvenzmasse; § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners (öffnet in neuem Tab)
- § 882f ZPO – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis; § 12 GBO – Einsicht in das Grundbuch (öffnet in neuem Tab)
- § 74 SGB XII – Bestattungskosten (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 05.07.2000 – IV ZR 180/99 (Fristbeginn erst bei zuverlässiger Kenntnis) (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22 (Irrtum über die Person des Nächstberufenen berechtigt nicht zur Anfechtung) (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 (Bank darf nicht pauschal einen Erbschein verlangen) (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 (auch eröffnetes eigenhändiges Testament als Erbnachweis) (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 08.02.1989 – IVa ZR 98/87 (Anfechtung der Annahme bei Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses) (öffnet in neuem Tab)
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2018 – 21 W 56/18 (Hemmung der Ausschlagungsfrist während des Genehmigungsverfahrens) (öffnet in neuem Tab)
- BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R (Bestattungskosten auch ohne vorherigen Antrag beim Sozialamt) (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Beschluss vom 10.03.2011 – IX ZB 168/09 (Ausschlagung in der Wohlverhaltensphase keine Obliegenheitsverletzung) (öffnet in neuem Tab)
- BSG, Urteil vom 11.12.2023 – B 8 SO 20/22 R (Bestattungskosten nach § 74 SGB XII) (öffnet in neuem Tab)
- OLG München, Beschluss vom 22.12.2021 – 31 Wx 487/19 (Bankformular zur Kontoauskunft ist keine Annahme) (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale – Erbe ausschlagen: Das müssen Sie wissen (öffnet in neuem Tab)
- Justiz Bayern, Amtsgericht Neuburg a. d. Donau – Verfahrensseite Erbausschlagung (mit Merkblatt) (öffnet in neuem Tab)
- Justiz Hessen, Amtsgericht Kassel – Merkblatt Erbausschlagung (Januar 2026) (öffnet in neuem Tab)
- Justiz Nordrhein-Westfalen, Amtsgericht Rheine – Merkblatt Ausschlagung der Erbschaft (öffnet in neuem Tab)
- Berlin, Amtsgericht Schöneberg – Dienstleistung Erbausschlagung (öffnet in neuem Tab)
- Statistisches Bundesamt – Insolvenzen (Nachlässe und Gesamtgut), Fachserie 2 Reihe 4.1, Dezember 2022 (öffnet in neuem Tab)