Eine Kündigung wegen Mietschulden ist ein Schock – aber oft noch nicht das Ende. Denn eine fristlose Kündigung lässt sich unter bestimmten Bedingungen nachträglich unwirksam machen. Dafür muss der Vermieter spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage alles Geld bekommen haben, das bis dahin fällig ist. Es reicht auch, wenn sich das Jobcenter oder das Sozialamt verpflichtet, die Schulden zu übernehmen. Allerdings klappt das nur einmal in zwei Jahren. Je früher Sie sich kümmern, desto mehr Möglichkeiten bleiben Ihnen. Hier lesen Sie, was fristlose und ordentliche Kündigung unterscheidet und welche Hilfen es gibt.
Inhalt
Wann der Vermieter kündigen darf
Bei Mietrückständen gibt es zwei Arten der Kündigung. Für die fristlose Kündigung gelten feste Grenzen (§ 543 Abs. 2, § 569 Abs. 3 BGB). Sie ist möglich, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Monaten zusammen mehr als eine Monatsmiete fehlt. Oder wenn sich über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten Rückstand angesammelt haben. Eine Mahnung muss der Vermieter vorher nicht schicken. Die Kündigung muss aber schriftlich kommen und den Grund nennen.
Zusätzlich kündigen viele Vermieter ordentlich, also mit Kündigungsfrist (§ 573 BGB). Das steht oft im selben Brief, etwa mit dem Satz „hilfsweise kündigen wir ordentlich“. Die Frist beträgt für den Vermieter rund drei Monate, bei langer Mietdauer sechs oder neun Monate (§ 573c BGB).
Beispiel: Ihre Miete beträgt 700 €. Im März zahlen Sie nur 300 €, im April gar nichts. Zusammen fehlen 1.100 € – mehr als eine Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen. Der Vermieter darf jetzt fristlos kündigen.
Die Schonfrist: Ihre wichtigste Chance
Für die fristlose Kündigung gibt es eine Rettungsleine. Sie heißt Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Vermieter spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage alles bekommen hat, was fällig ist. Dazu gehören die alten Rückstände und alle Mieten, die seit der Kündigung angefallen sind. Wer nur den Betrag aus dem Kündigungsschreiben nachzahlt, verfehlt die Schonfrist. Statt selbst zu zahlen, reicht es auch, wenn sich eine öffentliche Stelle wie das Jobcenter schriftlich zur Zahlung verpflichtet. Diese Zusage muss dem Vermieter vor Ende der Frist zugehen und den ganzen fälligen Betrag abdecken.
Noch besser ist es, gar nicht so weit zu kommen. Ist der Rückstand vollständig bezahlt, bevor die Kündigung ankommt, ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen (§ 543 Abs. 2 BGB). Eine ordentliche Kündigung bleibt nach geltendem Recht aber möglich.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens geht das nur einmal in zwei Jahren. Wurde schon eine Kündigung so geheilt, gilt die Regel in dieser Zeit nicht erneut. Zweitens schützt die Schonfrist nach geltendem Recht nur vor der fristlosen Kündigung. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt bestehen (BGH, VIII ZR 231/17). Ist sie wirksam, müssen Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist trotzdem ausziehen – auch wenn Sie alles nachgezahlt haben.
Achtung: Eine Reform soll das ändern. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Nachzahlen künftig auch die ordentliche Kündigung unwirksam macht – allerdings nur einmal pro Mietverhältnis (BT-Drucksache 21/6807). Beschlossen ist das noch nicht; die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags ist für den 14. Oktober 2026 angesetzt. Und selbst wenn die Reform kommt: Für Rückstände von vor ihrem Inkrafttreten soll das alte Recht weiter gelten. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf und holen Sie sich früh Rat beim Mieterverein.
| Kündigungsart | Wann möglich? | Hilft Nachzahlen? |
|---|---|---|
| Fristlos | Mehr als eine Monatsmiete an zwei Terminen in Folge oder zwei Monatsmieten über längere Zeit | Ja – bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, einmal in zwei Jahren |
| Ordentlich (oft „hilfsweise“) | Schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung – z.B. schon mehr als eine Monatsmiete Rückstand über länger als einen Monat | Nach geltendem Recht nein; Nachzahlen kann aber zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Reform geplant |
Hilfe vom Jobcenter oder Sozialamt
Viele wissen nicht, dass der Staat Mietschulden übernehmen kann. Das Jobcenter soll die Schulden zahlen, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht (§ 22 Abs. 8 SGB II). Einen sicheren Anspruch gibt es nicht, und eigenes Vermögen müssen Sie zuerst einsetzen. Das gilt für Menschen, die Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für ihre Unterkunft bekommen. Meist geschieht das als Darlehen. Wer kein Grundsicherungsgeld bekommt, etwa Rentnerinnen oder Erwerbstätige mit wenig Einkommen, wendet sich an das Sozialamt (§ 36 SGB XII). Dort ist auch eine Beihilfe möglich, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Geht beim Amtsgericht eine Räumungsklage ein, informiert das Gericht in der Regel das Jobcenter oder Sozialamt. Viele Kommunen haben eine Fachstelle zur Wohnungssicherung, die sich dann meldet. Warten Sie aber nicht darauf.
Tipp: Stellen Sie den Antrag auf Übernahme der Mietschulden sofort – schriftlich, mit Kopie der Kündigung und Kontoauszügen. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Beziehen Sie Grundsicherungsgeld, können Sie außerdem beantragen, dass das Jobcenter die Miete künftig direkt an den Vermieter überweist (§ 22 Abs. 7 SGB II). Erhalten Sie kein Grundsicherungsgeld, prüfen Sie, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Es wird erst ab dem Antragsmonat gezahlt, also nicht abwarten.
Was nach der Kündigung passiert
Ausziehen müssen Sie nach einer Kündigung nicht von heute auf morgen. Ist die Kündigung wirksam und ziehen Sie nicht aus, muss der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Kommt sie bei Ihnen an, müssen Sie dem Gericht oft schon binnen zwei Wochen schriftlich mitteilen, dass Sie sich verteidigen wollen (§ 276 ZPO). Die genaue Frist steht im Gerichtsbrief. Halten Sie sie unbedingt ein. Sonst droht ein Urteil ohne Verhandlung (Versäumnisurteil). Ist ein Verhandlungstermin angesetzt, gehen Sie auf jeden Fall hin – wer dort fehlt, kann ebenfalls im Versäumnisverfahren verlieren. Mit der Zustellung der Klage beginnt auch die Schonfrist.
Achtung: Zahlen Sie ab sofort jede laufende Miete pünktlich und vollständig – auch während des Gerichtsverfahrens. Neue Rückstände können eine weitere fristlose Kündigung auslösen. Wurde die erste schon mit der Schonfrist geheilt, gibt es innerhalb von zwei Jahren keine zweite Chance. Außerdem kann das Gericht auf Antrag des Vermieters anordnen, dass Sie die laufenden Beträge absichern (§ 283a ZPO). Tun Sie das nicht, droht eine schnelle Räumung per einstweiliger Verfügung (§ 940a ZPO).
Kommt es zu einem Urteil, kann das Gericht Ihnen eine Räumungsfrist gewähren – insgesamt höchstens ein Jahr (§ 721 ZPO). Den Antrag müssen Sie schon im Prozess stellen, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung. Nach dem Urteil ist das in der Regel zu spät. Die Räumung selbst führt nur der Gerichtsvollzieher durch (§ 885 ZPO). Er kündigt den Termin mindestens drei Wochen vorher an. In besonderen Härtefällen, etwa bei schwerer Krankheit, können Sie Vollstreckungsschutz beantragen (§ 765a ZPO). Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin beim Gericht sein.
Ohne gerichtlichen Titel – meist ein Urteil – darf der Vermieter nicht selbst räumen. Schloss austauschen oder Möbel vor die Tür stellen ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) – auch wenn Sie Miete schulden.
Ihre nächsten Schritte
Reden Sie so früh wie möglich mit Ihrem Vermieter. Bieten Sie an, die Rückstände in Raten zusätzlich zur laufenden Miete abzuzahlen. Eine Ratenzahlung heilt eine schon ausgesprochene Kündigung aber nicht von selbst. Das schafft nur die vollständige Zahlung oder die Zusage einer Behörde.
Zahlen Sie die Miete künftig vor allen anderen Rechnungen. Lassen Sie die Kündigung von einem Mieterverein prüfen, manchmal ist sie fehlerhaft. Und holen Sie sich Unterstützung: Eine anerkannte Schuldnerberatung hilft kostenlos beim Antrag ans Jobcenter und beim Gespräch mit dem Vermieter. Sie weiß auch, welche Notfallhilfen es in Ihrer Stadt gibt. Mit Haft hat das Ganze übrigens nichts zu tun – das erklärt der Beitrag Kommt man wegen Schulden ins Gefängnis?
Häufige Fragen
Ab wie vielen fehlenden Monatsmieten darf mir gekündigt werden?
Fristlos, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen zusammen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand sind. Oder wenn über mehr als zwei Termine hinweg insgesamt zwei Monatsmieten aufgelaufen sind. Eine vorherige Mahnung ist dafür nicht nötig (§ 543 BGB).
Kann ich die Kündigung durch Nachzahlen wieder rückgängig machen?
Bei der fristlosen Kündigung ja: Zahlen Sie spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage alles, was bis dahin fällig ist – auch die Mieten seit der Kündigung –, wird sie unwirksam. Das funktioniert nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Hat der Vermieter zusätzlich ordentlich gekündigt, bleibt diese Kündigung derzeit bestehen – lassen Sie das von einem Mieterverein prüfen.
Zahlt das Jobcenter meine Mietschulden?
Es soll sie übernehmen, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und Sie die Wohnung sonst verlieren würden – in der Regel als Darlehen. Einen sicheren Anspruch gibt es nicht, eigenes Vermögen müssen Sie zuerst einsetzen. Wer kein Grundsicherungsgeld bekommt, etwa Rentnerinnen oder Erwerbstätige, wendet sich ans Sozialamt. Stellen Sie den Antrag sofort und schriftlich, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Muss ich nach der Kündigung sofort ausziehen?
Nein. Gegen Ihren Willen räumen darf nur der Gerichtsvollzieher, und dafür braucht der Vermieter einen gerichtlichen Titel, in der Regel ein Räumungsurteil. Das Gericht kann Ihnen außerdem eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren (§ 721 ZPO).
Darf der Vermieter einfach das Schloss austauschen oder meine Sachen rausstellen?
Nein. Das ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), auch wenn Sie Miete schulden. Rufen Sie in so einem Fall die Polizei und wenden Sie sich an einen Mieterverein oder eine Anwältin.
Das Jobcenter zahlt meine Miete direkt – trotzdem gibt es einen Rückstand. Was nun?
Klären Sie sofort mit dem Jobcenter, warum Geld fehlt – oft wird nur ein Teil der Miete anerkannt. Wichtig: Bei einer fristlosen Kündigung schützt es Sie nach der Rechtsprechung nicht, wenn das Amt zu spät zahlt (BGH, VIII ZR 175/14). Die Schonfrist gilt aber auch hier.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (öffnet in neuem Tab)
- § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung bei Wohnraum (Schonfrist) (öffnet in neuem Tab)
- § 568 BGB – Form der Kündigung (öffnet in neuem Tab)
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters (öffnet in neuem Tab)
- § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung (öffnet in neuem Tab)
- § 283a ZPO – Sicherungsanordnung (öffnet in neuem Tab)
- § 940a ZPO – Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung (öffnet in neuem Tab)
- § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht (öffnet in neuem Tab)
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Mietschulden, Direktzahlung) (öffnet in neuem Tab)
- § 36 SGB XII – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft (öffnet in neuem Tab)
- § 25 WoGG – Bewilligungszeitraum beim Wohngeld (öffnet in neuem Tab)
- § 276 ZPO – Schriftliches Vorverfahren (Frist zur Verteidigungsanzeige) (öffnet in neuem Tab)
- § 721 ZPO – Räumungsfrist (öffnet in neuem Tab)
- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz (öffnet in neuem Tab)
- § 885 ZPO – Herausgabe von Grundstücken (Räumung) (öffnet in neuem Tab)
- § 128 GVGA – Räumung (Ankündigung mindestens drei Wochen vorher) (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17 – Schonfristzahlung und ordentliche Kündigung (öffnet in neuem Tab)
- Deutscher Bundestag – Drucksache 21/6807 (Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform) (öffnet in neuem Tab)
- Deutscher Mieterbund – Mietrechtsreform zur 1. Lesung im Bundestag (öffnet in neuem Tab)
- Berliner Mieterverein – Zahlungsverzug bei Sozialleistungsbezug (BGH VIII ZR 175/14) (öffnet in neuem Tab)
- Caritas – Was tun bei Mietschulden? (öffnet in neuem Tab)