Keine Panik: Ein Gerichtsvollzieher darf weder einfach in Ihre Wohnung noch alles einpacken. Gegen Ihren Willen kommt er in aller Regel nur mit einem Beschluss des Amtsgerichts hinein. Pfändbar sind bloß Dinge, die Sie für ein bescheidenes Leben nicht brauchen. Möbel, Bett, Kühlschrank und Waschmaschine bleiben deshalb normalerweise bei Ihnen – ebenso Arbeitsmittel und Ihre Haustiere. Oft bietet er zuerst eine Ratenzahlung an. Was Sie beim Besuch erwartet und wie Sie sich vorbereiten, lesen Sie hier.
Inhalt
Wann der Gerichtsvollzieher kommt
Ein Gerichtsvollzieher ist ein Beamter des Amtsgerichts. Er wird nur tätig, wenn ein Gläubiger ihn beauftragt. Dafür braucht der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Dieser Titel muss Ihnen zugestellt worden sein (§ 750 ZPO). Ein Brief vom Inkassobüro reicht dafür nicht. Anders ist es bei Behörden wie der Stadtkasse oder dem Beitragsservice für den Rundfunkbeitrag. Ihnen genügt der Bescheid, den sie selbst erlassen haben. Sie beauftragen – je nach Bundesland – den Gerichtsvollzieher oder eigene Vollziehungsbeamte.
Meist kündigt sich der Gerichtsvollzieher vorher schriftlich an. Eine Pflicht dazu gibt es für einen Pfändungsbesuch aber nicht. An der Tür zeigt er Ihnen von sich aus seinen Dienstausweis.
Achtung: Betrüger geben sich als Gerichtsvollzieher aus – oft am Telefon. Echte Gerichtsvollzieher fordern nie telefonisch Geld. Sie verlangen auch keine Überweisung an Dritte, etwa per Western Union, oder auf ein ausländisches Konto. Legen Sie im Zweifel auf und rufen Sie beim Amtsgericht an – mit einer Nummer, die Sie selbst herausgesucht haben.
Muss ich die Tür öffnen?
Nein. Ihre Wohnung ist durch das Grundgesetz geschützt (Art. 13 GG). Ohne Ihre Einwilligung darf der Gerichtsvollzieher sie nur durchsuchen, wenn ein Richter am Amtsgericht das angeordnet hat (§ 758a Abs. 1 ZPO). Ohne diesen Beschluss geht es lediglich in Eilfällen – und wenn er einen Haftbefehl vollstreckt oder eine Wohnung räumt (§ 758a Abs. 1 und 2 ZPO).
Gelöst ist das Problem damit aber nicht. Der Gläubiger kann den Durchsuchungsbeschluss beantragen. Mit ihm darf der Gerichtsvollzieher die Tür öffnen lassen, notfalls mit einem Schlüsseldienst und mit Hilfe der Polizei (§ 758 ZPO). Außerdem kann er Ihnen auf Antrag des Gläubigers sofort die Vermögensauskunft abnehmen, wenn Sie die Durchsuchung verweigern (§ 807 ZPO). Dem können Sie widersprechen. Dann lädt er Sie zu einem späteren Termin – eine Zahlungsfrist gibt es in diesem Fall aber nicht mehr (§ 807 Abs. 2 ZPO).
Für die Nacht gelten strengere Regeln. Zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen braucht er für Ihre Wohnung eine besondere richterliche Erlaubnis (§ 758a Abs. 4 ZPO).
Tipp: Oft ist es klüger, zu öffnen und zu reden. Der Gerichtsvollzieher soll auf eine gütliche Einigung hinwirken. Legen Sie Kontoauszüge und Ihre Einnahmen bereit – dann kann er einschätzen, welche Rate Sie zahlen können.
Was er mitnehmen darf – und was nicht
Pfändet der Gerichtsvollzieher, übernimmt er den Besitz an den Sachen. Geld, Schmuck und Wertpapiere nimmt er gleich mit. Größere Dinge bleiben meist in der Wohnung und bekommen ein Pfandsiegel – umgangssprachlich „Kuckuck“ genannt (§ 808 ZPO). Sie dürfen das Siegel nicht entfernen und die Sache nicht verkaufen, verschenken oder beiseiteschaffen – das ist strafbar (§ 136 StGB).
Vieles ist aber geschützt. Das Gesetz nennt dafür vor allem drei Gründe: eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, die Arbeit und die Gesundheit (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die folgende Übersicht zeigt typische Fälle.
| Gegenstand | Darf er ihn pfänden? |
|---|---|
| Bett, notwendige Möbel, Kleidung, Geschirr | Nein – bescheidene Haushaltsführung |
| Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, einfacher Fernseher | In der Regel nein |
| Werkzeug, Laptop oder Auto für die Arbeit | Nein, wenn Sie es für den Beruf wirklich brauchen (Auto: Arbeitsplatz ohne Auto nicht zumutbar erreichbar) |
| Rollstuhl, Hörgerät, Auto wegen einer Behinderung | Nein – gesundheitliche Gründe |
| Eheringe, Orden, Ehrenzeichen | Nein (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO) |
| Hund, Katze und andere Haustiere samt Futter | Nein (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO); sehr wertvolle Tiere nur ausnahmsweise mit Gerichtsbeschluss |
| Bargeld für die Tage bis Monatsende | Nein, ein Anteil des Freibetrags bleibt (§ 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) |
| Schmuck, teure Sammlungen, Zweitgeräte | Ja |
| Privatauto ohne Arbeits- oder Gesundheitsgrund | Ja |
Ein teures Gerät kann auf Antrag des Gläubigers gegen ein einfaches getauscht werden. Das heißt Austauschpfändung. Der Gläubiger muss Ihnen dann ein Ersatzstück oder das Geld dafür geben, und das Vollstreckungsgericht muss zustimmen (§ 811a ZPO). Eine Ausnahme gilt bei Ratenkäufen. Manchmal gehört eine Sache dem Händler, bis sie abbezahlt ist. Dann darf er sie wegen des offenen Kaufpreises pfänden lassen – auch Möbel oder eine Waschmaschine (§ 811 Abs. 2 ZPO). Außerdem unterbleibt eine Pfändung, wenn der Verkauf nicht einmal die Kosten decken würde (§ 803 Abs. 2 ZPO). Ein altes Sofa bleibt deshalb stehen.
Leben Sie verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen, nimmt das Gesetz an, dass Sachen in der Wohnung dem verschuldeten Partner gehören. Der andere muss beweisen, dass etwas ihm gehört (§ 1362 BGB, § 739 ZPO). Kaufbelege helfen dabei. Ausgenommen sind Dinge, die nur für den persönlichen Gebrauch des anderen bestimmt sind, etwa Kleidung.
Ratenzahlung statt Pfändung
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 802b ZPO). Hat der Gläubiger das nicht ausgeschlossen, darf er Ihnen Raten gewähren. Sie müssen nur glaubhaft machen, dass Sie diese zahlen können. Solange Sie pünktlich zahlen, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Schuld soll innerhalb von zwölf Monaten getilgt sein.
Beispiel: Sie schulden 1.200 €. Der Gerichtsvollzieher vereinbart mit Ihnen zwölf Raten zu je 100 €. Solange die Raten kommen, wird nichts gepfändet. Dazu fallen noch Kosten und Zinsen an. Geraten Sie mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als zwei Wochen in Rückstand, endet der Aufschub – und die Vollstreckung geht weiter.
Auch der Gläubiger kann den Ratenplan stoppen, wenn er unverzüglich widerspricht. Halten Sie Ihre Raten deshalb realistisch. Eine Ratenzahlung, die nach drei Monaten platzt, hilft niemandem.
Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis
Führt der Besuch nicht zum Erfolg, folgt oft die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO). Dabei legen Sie offen, was Sie besitzen und verdienen. Sie versichern die Angaben an Eides statt. Falsche Angaben sind strafbar.
Danach ordnet der Gerichtsvollzieher häufig einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis an. Das geschieht etwa, wenn Ihre Angaben zeigen, dass Sie nicht voll zahlen können, oder wenn Sie nicht binnen eines Monats vollständig zahlen (§ 882c ZPO). Der Eintrag wird drei Jahre nach der Anordnung gelöscht. Früher verschwindet er, wenn Sie dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweisen, dass der Gläubiger vollständig bezahlt ist (§ 882e ZPO). Wer den Termin zur Vermögensauskunft einfach verstreichen lässt, wird ebenfalls eingetragen und riskiert einen Haftbefehl. Was es damit auf sich hat, erklärt der Beitrag Kommt man wegen Schulden ins Gefängnis?
Ihre Rechte beim Besuch
Über jede Vollstreckung schreibt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll. Zahlen Sie ihm Geld, bekommen Sie eine Quittung. Die Kosten seines Einsatzes werden zur Forderung addiert (§ 788 ZPO). Seit Juni 2025 kostet eine Pfändung 31,20 € und eine Vermögensauskunft 39,50 €. Schon ein erfolgloser Versuch kostet 18 €. Dazu kommen jeweils Wegegeld und Auslagen.
Pfändet er etwas, das geschützt ist, können Sie sich wehren. Das Rechtsmittel heißt Erinnerung. Sie legen es schriftlich beim Vollstreckungsgericht ein, einen Anwalt brauchen Sie dafür nicht (§ 766 ZPO).
Kommt der Gerichtsvollzieher, haben Sie meist schon mehrere Schreiben hinter sich. Spätestens jetzt lohnt sich der Weg zu einer anerkannten Schuldnerberatung. Sie ist kostenlos und hilft, mit allen Gläubigern eine Lösung zu finden.
Häufige Fragen
Kommt der Gerichtsvollzieher unangemeldet?
Das kann passieren – eine gesetzliche Pflicht zur Ankündigung eines Pfändungsbesuchs gibt es nicht. Meist meldet er sich aber vorher schriftlich. Für die Vermögensauskunft setzt er Ihnen in der Regel zuerst eine Zahlungsfrist von zwei Wochen und lädt Sie zu einem Termin (§ 802f ZPO). Ausnahme: Verweigern Sie die Durchsuchung oder findet er bei der Pfändung nicht genug, kann er die Auskunft auf Antrag des Gläubigers sofort abnehmen. Dem können Sie widersprechen – dann bekommen Sie einen eigenen Termin, aber keine neue Zahlungsfrist (§ 807 ZPO).
Darf der Gerichtsvollzieher abends oder am Sonntag kommen?
In Ihrer Wohnung darf er zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nur vollstrecken, wenn ein Richter das eigens erlaubt hat (§ 758a Abs. 4 ZPO). Lassen Sie sich diesen Beschluss zeigen.
Darf er Sachen meines Partners oder meiner Partnerin mitnehmen?
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vermutet das Gesetz, dass Sachen in der gemeinsamen Wohnung dem verschuldeten Partner gehören (§ 1362 BGB, § 739 ZPO). Wer nicht verschuldet ist, muss dann beweisen, dass etwas ihm gehört – Kaufbelege helfen. Ausgenommen sind Dinge, die allein für den persönlichen Gebrauch dieser Person bestimmt sind, etwa Kleidung oder Schmuck. Leben die beiden getrennt, gilt die Vermutung auch nicht für das, was sich beim nicht verschuldeten Partner befindet. Bei unverheirateten Paaren gibt es sie gar nicht. In solchen Haushalten darf der Gerichtsvollzieher gemeinsam genutzte Sachen nur pfänden, wenn der Partner zustimmt (§ 809 ZPO). Erfasst er dennoch etwas, das nicht dem Schuldner gehört, muss der Eigentümer selbst dagegen vorgehen.
Darf der Gerichtsvollzieher mein Auto pfänden?
Ja, wenn Sie es weder für die Arbeit noch aus gesundheitlichen Gründen brauchen. Unpfändbar ist es, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle ohne Auto nicht zumutbar erreichen können – etwa weil zu Ihren Arbeitszeiten kein Bus und keine Bahn fährt – oder wenn Sie wegen einer Behinderung oder Krankheit darauf angewiesen sind (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein teures Auto, das Sie beruflich brauchen, kann gegen ein einfacheres Ersatzfahrzeug getauscht werden (§ 811a ZPO).
Wer bezahlt den Gerichtsvollzieher?
Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt am Ende der Schuldner; sie werden zur Forderung hinzugerechnet (§ 788 ZPO). Nach dem Kostenverzeichnis seit Juni 2025 kostet etwa eine Pfändung 31,20 € und schon ein erfolgloser Versuch 18 €; dazu kommen Wegegeld und Auslagen.
Woran erkenne ich einen falschen Gerichtsvollzieher?
Echte Gerichtsvollzieher zeigen von sich aus ihren Dienstausweis. Sie rufen nicht an, um Geld zu fordern, und verlangen keine Zahlung an fremde Personen, etwa per Western Union, oder auf ein Konto im Ausland. Im Zweifel fragen Sie beim Amtsgericht nach oder verständigen die Polizei.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (öffnet in neuem Tab)
- § 754 ZPO – Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung (öffnet in neuem Tab)
- § 758 ZPO – Durchsuchung, Gewaltanwendung (öffnet in neuem Tab)
- § 758a ZPO – Richterliche Durchsuchungsanordnung, Nachtzeit (öffnet in neuem Tab)
- Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung (öffnet in neuem Tab)
- § 802b ZPO – Gütliche Erledigung, Zahlungsplan (öffnet in neuem Tab)
- § 802c ZPO – Vermögensauskunft (öffnet in neuem Tab)
- § 803 ZPO – Keine Überpfändung, keine zwecklose Pfändung (öffnet in neuem Tab)
- § 807 ZPO – Sofortige Vermögensauskunft (öffnet in neuem Tab)
- § 808 ZPO – Pfändung beim Schuldner (Pfandsiegel) (öffnet in neuem Tab)
- § 811 ZPO – Unpfändbare Sachen und Tiere (öffnet in neuem Tab)
- § 811a ZPO – Austauschpfändung (öffnet in neuem Tab)
- § 1362 BGB – Eigentumsvermutung bei Ehegatten (öffnet in neuem Tab)
- § 739 ZPO – Gewahrsamsvermutung bei Ehegatten und Lebenspartnern (öffnet in neuem Tab)
- § 809 ZPO – Pfändung bei Dritten (Zustimmung bei Mitgewahrsam) (öffnet in neuem Tab)
- § 802f ZPO – Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (öffnet in neuem Tab)
- § 802g ZPO – Erzwingungshaft (öffnet in neuem Tab)
- § 882c ZPO – Eintragungsanordnung (Schuldnerverzeichnis) (öffnet in neuem Tab)
- § 882e ZPO – Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis (öffnet in neuem Tab)
- § 136 StGB – Verstrickungsbruch, Siegelbruch (öffnet in neuem Tab)
- Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen – Warnung vor Anrufen angeblicher Gerichtsvollzieher (öffnet in neuem Tab)
- § 766 ZPO – Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (öffnet in neuem Tab)
- § 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung (öffnet in neuem Tab)
- Gerichtsvollzieherkostengesetz – Kostenverzeichnis (Stand seit 1. Juni 2025) (öffnet in neuem Tab)
- Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart – Pfändung durch den Gerichtsvollzieher (öffnet in neuem Tab)
- Amtsgericht Gifhorn – Warnhinweis vor falschen Gerichtsvollziehern (öffnet in neuem Tab)
- Justiz NRW – Häufige Fragen zum Gerichtsvollzieher (öffnet in neuem Tab)