Ihr Versorger darf Strom oder Gas nicht einfach abstellen. Nötig sind ein Rückstand von mindestens zwei Monatsabschlägen und 100 €, eine Androhung vier Wochen vorher und eine Ankündigung per Brief acht Werktage vor dem Termin. Melden Sie sich sofort, sobald die erste Warnung kommt. In der Grundversorgung können Sie die Sperre mit zinsfreien Raten abwenden. Ist die Leitung schon gekappt, wird sie wieder angeschlossen, wenn die Schulden geregelt und die Sperrkosten bezahlt sind.
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Wann eine Sperre erlaubt ist
Seit Dezember 2025 stehen die Regeln im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41f EnWG). Sie gelten für Strom und Gas – und für jeden Vertrag, nicht nur für die Grundversorgung. Abweichende Klauseln in den Geschäftsbedingungen sind nicht anzuwenden, so die Bundesnetzagentur.
| Voraussetzung | Was das Gesetz verlangt |
|---|---|
| Rückstand | Mindestens zwei Monatsabschläge. Ohne Abschläge: ein Sechstel der erwarteten Jahresrechnung. In beiden Fällen mindestens 100 € |
| Was nicht mitzählt | Beträge ohne Vollstreckungstitel, die Sie fristgerecht, in der vorgesehenen Form und nachvollziehbar begründet beanstandet haben. Außerdem Beträge, die wegen einer Raten- oder Stundungsabsprache noch nicht fällig sind, strittige Preiserhöhungen und Beträge, die bei der Androhung schon Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens waren |
| Androhung | Nach oder zusammen mit einer Mahnung, mindestens vier Wochen vor der Sperre, mit Hinweisen, wie Sie die Sperre ohne Mehrkosten abwenden können |
| Ankündigung | Acht Werktage vor dem Termin per Brief, mit Grund und voraussichtlichen Kosten |
| Verbot | Wenn die Sperre außer Verhältnis zum Rückstand steht oder Sie darlegen, dass Sie voraussichtlich zahlen werden |
| Gefahr für Leib oder Leben | Die Sperre ist unzulässig, wenn sie für Sie oder jemanden in Ihrem Haushalt eine konkrete Gefahr bedeutet, etwa wegen Krankheit oder hohem Alter – zum Beispiel bei einem Gerät, das Strom braucht. Auf Verlangen müssen Sie das glaubhaft machen |
Zur Glaubhaftmachung eignet sich zum Beispiel ein ärztliches Attest. Das Gesetz verlangt eine konkrete Gefahr. Schildern Sie deshalb genau, wer im Haushalt auf Strom oder Wärme angewiesen ist und warum. Der bloße Hinweis auf Kinder reicht nicht immer.
Sperre angedroht: So handeln Sie jetzt
Die vier Wochen nach der Androhung sind Ihre wichtigste Zeit. Nutzen Sie sie Schritt für Schritt:
- Fristen notieren. Datum der Androhung und, sobald sie kommt, der Ankündigung festhalten.
- Rechnung prüfen. Stimmt etwas nicht, beanstanden Sie den Betrag rechtzeitig, schriftlich und mit Begründung. Hilft der Versorger nicht binnen vier Wochen ab, können Sie die Schlichtungsstelle Energie anrufen. Für Verbraucher ist das kostenlos.
- Raten verlangen. In der Grundversorgung muss der Versorger Ihnen auf Wunsch eine Abwendungsvereinbarung anbieten, spätestens mit der Ankündigung ohnehin. Das sind zinsfreie Monatsraten, in der Regel über sechs bis 18 Monate; bei mehr als 300 € Rückstand über zwölf bis 24 Monate.
- Angebot rechtzeitig annehmen. Nehmen Sie es vor der Sperre in Textform an, also per Brief, E-Mail oder Formular. Dann darf nicht abgeschaltet werden, solange Sie Raten und laufende Abschläge zahlen.
- Gefahren melden. Sind Sie oder Angehörige krank oder auf Geräte angewiesen, teilen Sie das sofort mit und legen Belege bei.
- Hilfe beantragen. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Mit der Androhung schickt der Grundversorger einen Vordruck mit. Damit können Sie erlauben, dass er sich direkt beim Sozialamt meldet. Die Verbraucherzentrale rät in der Regel, diese Einwilligung zu unterschreiben.
Halten Sie die Raten einer Abwendungsvereinbarung nicht ein, darf der Grundversorger nach erneuter Ankündigung per Brief sperren. Eine neue Vierwochenfrist braucht er dann nicht. Bei einem Sondervertrag gibt es keinen Anspruch auf Raten. Fragen Sie trotzdem danach.
Hilfe vom Jobcenter oder Sozialamt
Wer Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezieht, kann beim Jobcenter beantragen, dass es Schulden für Strom oder Gas übernimmt. Das Amt kann helfen, wenn sonst der Verlust der Wohnung oder eine vergleichbare Notlage droht. Eine Energiesperre kann eine solche Lage sein. Droht die Wohnungslosigkeit, soll es in der Regel einspringen. Meist geschieht das als Darlehen, das später in kleinen Beträgen mit der Leistung verrechnet wird. Die Praxis ist von Ort zu Ort verschieden – lassen Sie sich beraten.
Auch ohne Grundsicherungsgeld gibt es einen Weg. Wer arbeitet, Wohngeld oder Rente bezieht, kann sich an das Sozialamt wenden. Dort ist neben einem Darlehen auch ein Zuschuss möglich.
Achtung: Die Ämter erwarten, dass Sie zuerst selbst alles Zumutbare versuchen. Lehnen Sie ein vernünftiges Ratenangebot des Versorgers ab, kann der Antrag scheitern. Legen Sie deshalb Ihre Bemühungen und seine Antworten bei.
Wenn Strom oder Gas schon abgestellt sind
Der Versorger muss die Versorgung „unverzüglich“ wiederherstellen lassen, sobald zwei Dinge erfüllt sind: Der Grund für die Sperre ist weggefallen, etwa weil Sie gezahlt haben. Und Sie haben die Kosten für Sperren und Entsperren erstattet. Eine feste Stundenfrist nennt das Gesetz nicht.
Diese Kosten sind nicht klein. Nach einer Erhebung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom Februar 2026 kosteten Sperren und Entsperren zusammen im Schnitt etwa 145 € beim Strom und 168 € beim Gas – je nach Netz deutlich mehr oder weniger. Sie können verlangen, dass man Ihnen die Berechnung zeigt. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger, dürfen Sie das nachweisen.
Nach der Sperre hat der Versorger keine Pflicht mehr, Ihnen eine Ratenvereinbarung anzubieten. Verhandeln lohnt sich trotzdem. Der Grundversorger muss zwar grundsätzlich jeden Haushalt beliefern. Diese Pflicht hebt eine rechtmäßige Sperre aber nicht auf, solange die Schulden offen sind. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist möglich. Garantiert ist er nicht, weil viele die Bonität prüfen.
Achtung: Entfernen Sie niemals selbst die Plombe oder schließen eigenmächtig wieder an. Das ist lebensgefährlich, kann strafbar sein und kann dazu führen, dass ohne Vorwarnung erneut gesperrt wird.
Halten Sie die Abschaltung für rechtswidrig, holen Sie sich schnell rechtlichen Rat. Notfalls lässt sich beim Amtsgericht ein Eilantrag stellen. Legen Sie dafür Belege bereit, etwa Zahlungsnachweise oder ein Attest.
Winter, Mietwohnung, Fernwärme: Was zusätzlich gilt
Winter: Ein gesetzliches Sperrverbot in der kalten Jahreszeit gibt es in Deutschland nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert eines für Sperren, die das Heizen betreffen.
Mietwohnung: Wird die Heizung über den Vermieter abgerechnet, schuldet er Ihnen die Versorgung aus dem Mietvertrag. Stellt er die Wärme oder das Wasser ab, wenden Sie sich an einen Mieterverein oder eine Rechtsberatung. Zahlt der Vermieter den Versorger nicht, können im ganzen Haus die Heizkörper kalt bleiben – auch wenn Sie Ihre Miete gezahlt haben. Melden Sie sich dann ebenfalls sofort beim Mieterverein. Zu Mietschulden allgemein hilft der Beitrag Mietschulden und Kündigung, zu einer hohen Heizkostenabrechnung der Beitrag Nebenkostennachzahlung: Was tun, wenn das Geld nicht reicht?
Fernwärme: Hier gelten die Regeln des Energiewirtschaftsgesetzes nicht. Der Fernwärmeversorger darf frühestens zwei Wochen nach einer Androhung einstellen. Eine Mindestschwelle von 100 € gibt es nicht.
Mit diesem Problem sind Sie nicht allein. 2024 wurde in Deutschland 239.269 Mal der Strom gesperrt, beim Gas 34.393 Mal. Angedroht wurde eine Stromsperre sogar etwa 4,6 Millionen Mal. Hilfe bei den Schulden dahinter bietet eine anerkannte Schuldnerberatung. Bei Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen und Kommunen ist das in der Regel kostenlos. Sagen Sie bei der Anfrage gleich, dass eine Sperre droht. Fragen zu Rechnungen beantwortet außerdem der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur unter 0228 14 15 16. Kostenlose Energiesparberatung für Haushalte mit kleinem Einkommen bietet der Stromspar-Check. Wie es allgemein weitergeht, wenn das Geld nicht mehr reicht, zeigt der Beitrag Schulden nicht mehr zahlen.
Häufige Fragen
Ab wie viel Schulden darf mir der Strom abgestellt werden?
Erst wenn Sie mit mindestens zwei Monatsabschlägen im Rückstand sind und der Betrag zugleich 100 € erreicht. Beträge, die Sie begründet beanstandet haben oder für die eine Ratenvereinbarung läuft, zählen nicht mit. Dasselbe gilt für Gas.
Reicht eine E-Mail als Ankündigung der Sperre?
Nein. Den Termin muss der Versorger acht Werktage im Voraus brieflich mitteilen, zusätzlich soll er möglichst elektronisch informieren. Davor kommt die Androhung, und zwischen ihr und der Sperre liegen wenigstens vier Wochen.
Habe ich ein Recht auf Ratenzahlung, auch wenn ich nicht in der Grundversorgung bin?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in der Grundversorgung. Bei Sonderverträgen können Sie trotzdem Raten anfragen – viele Versorger lassen mit sich reden. Die Regeln zur Sperre selbst gelten dagegen für jeden Vertrag.
Darf mir im Winter oder mit kleinen Kindern das Gas abgestellt werden?
Ein allgemeines Sperrverbot im Winter gibt es nicht. Unzulässig ist die Sperre aber, wenn sie Leib oder Leben konkret gefährdet. Beschreiben Sie dem Versorger deshalb möglichst konkret, wer bei Ihnen lebt und warum eine Abschaltung gefährlich wäre, etwa mit einem ärztlichen Attest.
Was kostet das Entsperren?
Netzbetreiber berechnen für Abschalten und Wiederanschließen zusammen im Mittel rund 145 € (Strom) beziehungsweise 168 € (Gas), so eine Erhebung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) vom Februar 2026. Hinzu kommen der offene Betrag und unter Umständen Mahnkosten des Versorgers.
Übernimmt das Jobcenter meine Stromschulden, auch wenn ich arbeite?
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, stellt den Antrag beim Jobcenter. Berufstätige, Rentner und Haushalte mit Wohngeld können sich ans Sozialamt wenden. Meist gibt es die Hilfe als Darlehen, und zuerst müssen Sie selbst zumutbare Wege nutzen, etwa ein Ratenangebot des Versorgers.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 41f EnWG – Unterbrechung der Versorgung wegen Nichtzahlung (öffnet in neuem Tab)
- § 41g EnWG – Abwendungsvereinbarung in der Grundversorgung (öffnet in neuem Tab)
- Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) (öffnet in neuem Tab)
- § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht (öffnet in neuem Tab)
- § 111a EnWG – Verbraucherbeschwerden (öffnet in neuem Tab)
- § 111b EnWG – Schlichtungsstelle (öffnet in neuem Tab)
- § 19 StromGVV – Unterbrechung der Versorgung (öffnet in neuem Tab)
- § 33 AVBFernwärmeV – Einstellung der Versorgung (öffnet in neuem Tab)
- Bundesnetzagentur – Sperrungen: Fragen und Antworten (öffnet in neuem Tab)
- Bundesnetzagentur – Rechnungen und Sperrungen, Verbraucherservice (öffnet in neuem Tab)
- Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt – Monitoringbericht 2025 (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale – Strom- oder Gassperre: Was Sie dagegen tun können (öffnet in neuem Tab)
- vzbv – Bericht Liefersperren (01.07.2026) (öffnet in neuem Tab)
- vzbv – Positionspapier Energiesperren wirksam verhindern (01.07.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Schlichtungsstelle Energie (öffnet in neuem Tab)
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Schuldenübernahme) (öffnet in neuem Tab)
- § 21 SGB XII – Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (öffnet in neuem Tab)
- § 36 SGB XII – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft (öffnet in neuem Tab)
- Stromspar-Check – kostenlose Energiesparberatung (öffnet in neuem Tab)
- § 248c StGB – Entziehung elektrischer Energie (öffnet in neuem Tab)