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Ist Weihnachtsgeld pfändbar? 795 € sind 2026 geschützt

Weihnachtsgeld ist bis 795 € unpfändbar (§ 850a ZPO, Stand 2026). Wie der Arbeitgeber rechnet, was auf dem P-Konto gilt und was in der Insolvenz bleibt.

Veröffentlicht: · Stand: 09/2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ja, Weihnachtsgeld darf gepfändet werden – aber nur zum Teil. 795 € brutto Ihrer Weihnachtsvergütung sind unpfändbar (Wert seit 1. Juli 2026, § 850a Nr. 4 ZPO). Nur der Betrag darüber zählt bei einer Lohnpfändung zum Einkommen des Auszahlungsmonats. Und selbst davon geht nur ein Teil an den Gläubiger. Anders sieht es auf dem P-Konto aus: Dort müssen Sie selbst aktiv werden. Wie viel Ihnen bleibt, was der Arbeitgeber rechnet und was in der Insolvenz gilt, lesen Sie hier.

Inhalt
  1. Der Freibetrag: 795 € für alle
  2. Was zählt als Weihnachtsgeld – und was nicht
  3. Lohnpfändung: So rechnet der Arbeitgeber
  4. Weihnachtsgeld auf dem P-Konto: Antrag stellen
  5. Privatinsolvenz: gleiche Regeln, anderer Empfänger
  6. Sonderfälle: Unterhalt und Urlaubsgeld
  7. Das können Sie jetzt tun

Der Freibetrag: 795 € für alle

Das Gesetz schützt Weihnachtsgeld „bis zu der Hälfte“ des auf volle 10 € aufgerundeten Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag liegt seit Juli 2026 bei 1.587,40 €, aufgerundet 1.590 € – die Hälfte sind 795 €. Dieser Wert gilt für alle gleich, egal ob Sie 1.500 € oder 4.000 € netto verdienen. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli neu berechnet.

Wichtig für Menschen mit kleinem Einkommen: Bis zum 30. November 2021 galt zusätzlich die Grenze „höchstens die Hälfte des Monatslohns, maximal 500 €“. Dieser Zusatz steht nicht mehr im Gesetz. Manche ältere Ratgeberseiten nennen ihn noch – er ist überholt.

Was zählt als Weihnachtsgeld – und was nicht

Auf den Namen kommt es nicht an, auf den Anlass schon. Geschützt ist eine Zahlung, die Ihr Arbeitgeber aus Anlass des Weihnachtsfestes leistet – ob sie nun Weihnachtsgeld, Weihnachtsgratifikation oder Sonderzahlung heißt. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2012 klargestellt (Urteil vom 14.03.2012, 10 AZR 778/10). Im selben Urteil verneinte es den Schutz für eine Sparkassen-Sonderzahlung. Denn sie wurde nicht gezielt zu Weihnachten gezahlt, sondern belohnte die Arbeit des Jahres. Dass sie im November fällig war, reichte nicht.

Anders liegt der Fall bei einem 13. Monatsgehalt oder einer Jahressonderzahlung, die Teil der normalen Vergütung ist. Solche Zahlungen gelten als Arbeitsentgelt. Sie sind nach der Pfändungstabelle pfändbar. So entschied das Gericht zur Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst (Urteil vom 18.05.2016, 10 AZR 233/15). Ein Blick in den Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zeigt, was bei Ihnen gilt.

Lohnpfändung: So rechnet der Arbeitgeber

Bei einer Lohnpfändung ist Ihr Arbeitgeber der Drittschuldner. Er muss die 795 € von sich aus herausrechnen (§ 850e Nr. 1 ZPO). Wie, hat das Bundesarbeitsgericht mit der sogenannten Nettomethode festgelegt (Urteil vom 17.04.2013, 10 AZR 59/12). Der Arbeitgeber zieht die 795 € vom Brutto-Weihnachtsgeld ab. Für die Pfändungsrechnung setzt er Steuern und Sozialabgaben nur auf das restliche Brutto an. Das ist der Monatslohn plus der Teil des Weihnachtsgeldes über 795 €. Das ist eine reine Rechenregel für die Pfändung – versteuert wird Ihr Weihnachtsgeld ganz normal komplett. Das so ermittelte Netto ist die Grundlage für die Pfändungstabelle. Das heißt auch: Die 795 € sind ein Bruttobetrag, netto bleibt Ihnen davon entsprechend weniger.

Beispiel: In normalen Monaten haben Sie 2.200 € netto. Ohne Unterhaltspflicht sind davon 428,82 € pfändbar. Im November kommt Weihnachtsgeld dazu. Der Arbeitgeber zieht die 795 € ab und rechnet die Abgaben auf den Rest. Es ergibt sich ein Netto von, sagen wir, 2.905 € – abgerundet 2.900 €. Davon sind 918,82 € pfändbar. Die Pfändung steigt also um 490 €; der übrige Teil des Weihnachtsgeldes bleibt Ihnen.

Der Effekt: Auch der Teil über 795 € wird in der Regel nicht komplett gepfändet. Die Tabelle lässt immer einen Teil des Mehrbetrags frei – solange das pfändungsrelevante Netto unter der Höchstgrenze von 4.866,30 € bleibt. Wie viel das bei Ihrem Gehalt ist, zeigt der Pfändungsrechner. Geben Sie dort das Netto des Auszahlungsmonats ein, so wie es auf der Abrechnung nach Abzug der 795 € steht.

Aufteilung von 1.500 € Weihnachtsgeld brutto bei einer Lohnpfändung: 795 € sind unpfändbar, 705 € fließen in die Pfändungsberechnung des Monats – und auch davon geht nur der Anteil laut Pfändungstabelle an den Gläubiger.
Beispiel: So teilt der Arbeitgeber 1.500 € Weihnachtsgeld brutto auf
Weihnachtsgeld brutto Davon unpfändbar (brutto) Fließt in die Pfändungsberechnung des Monats
500 € 500 € 0 €
795 € 795 € 0 €
1.000 € 795 € 205 €
1.500 € 795 € 705 €
2.500 € 795 € 1.705 €

Von den geschützten 795 € brutto bleiben nach Steuern und Abgaben netto entsprechend weniger übrig. Bei kleinem Einkommen bleibt trotzdem oft alles. Ein Beispiel: Sie verdienen 1.200 € netto und bekommen 1.000 € Weihnachtsgeld brutto. Nach Abzug der 795 € bleiben 205 € brutto für die Pfändungsrechnung. Das dafür maßgebliche Netto liegt damit deutlich unter 1.587,40 € – gepfändet wird nichts.

Weihnachtsgeld auf dem P-Konto: Antrag stellen

Läuft die Pfändung nicht beim Arbeitgeber, sondern auf Ihrem Konto, gilt der Schutz nicht automatisch. Auf dem P-Konto berücksichtigt die Bank nur den Grundfreibetrag von 1.590 € und die Beträge aus einer Bescheinigung (§§ 899, 902 ZPO). Weihnachtsgeld gehört nicht dazu. Kommt es zusammen mit dem Gehalt aufs Konto, ist der Teil über dem Freibetrag zunächst gesperrt.

Tipp: Stellen Sie den Antrag auf einen abweichenden Freibetrag (§ 906 Abs. 2 ZPO) möglichst, bevor das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird – am besten im November. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht. Pfändet eine Behörde wie das Finanzamt oder die Stadtkasse, geht der Antrag direkt an deren Vollstreckungsstelle. Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief an. Läuft mehr als eine Pfändung, brauchen Sie für jede einen eigenen Antrag. Kommt das Geld schon vorher aufs Konto, ist es nicht verloren. Die Bank darf den gesperrten Betrag erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger weiterleiten (§ 900 ZPO). Bis dahin muss der Beschluss vorliegen.

Ein wenig hilft auch der Ansparübertrag. Guthaben, das Sie in den Vormonaten nicht verbraucht haben, bleibt bis zu drei Monate geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Den Antrag ersetzt das aber nicht.

Privatinsolvenz: gleiche Regeln, anderer Empfänger

In der Verbraucherinsolvenz gelten die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO entsprechend – ausdrücklich auch § 850a (§ 36 Abs. 1 InsO). 795 € Ihres Weihnachtsgeldes gehören also nicht zur Insolvenzmasse. Der Betrag darüber wird wie beim Lohn mit dem Monatsnetto zusammengerechnet. Nur der pfändbare Teil geht an die Insolvenzverwaltung beziehungsweise in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder. Liegt das Weihnachtsgeld auf einem gepfändeten P-Konto, stellen Sie den Antrag im eröffneten Verfahren beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO), in der Wohlverhaltensphase beim Vollstreckungsgericht. Mehr dazu im Ratgeber zur Privatinsolvenz.

Sonderfälle: Unterhalt und Urlaubsgeld

Wird wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet, sind die Freigrenzen niedriger (§ 850d ZPO). Vom Weihnachtsgeld bleibt Ihnen dann wenigstens die Hälfte des normalen Schutzbetrags – 397,50 €.

Urlaubsgeld folgt einer anderen Regel: Es ist unpfändbar, soweit es den „Rahmen des Üblichen“ nicht übersteigt (§ 850a Nr. 2 ZPO), ohne festen Betrag. Dazu folgt ein eigener Artikel.

Das können Sie jetzt tun

Bei einer Lohnpfändung: Abrechnung des Auszahlungsmonats prüfen – wurden die 795 € brutto vor der Berechnung abgezogen? Bei einer Kontopfändung: Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, möglichst bevor das Geld eingeht. Und wenn die Zahlen nicht aufgehen: Eine anerkannte Schuldnerberatung prüft die Abrechnung kostenlos und spricht mit Arbeitgeber oder Bank.

Häufige Fragen

Wie viel Weihnachtsgeld ist 2026 unpfändbar?

795 € brutto – das ist die Hälfte des auf volle 10 € aufgerundeten Grundfreibetrags von 1.587,40 €, der seit dem 1. Juli 2026 gilt (§ 850a Nr. 4 ZPO). Von diesen 795 € gehen noch Steuern und Sozialabgaben ab. Der Wert ändert sich jedes Jahr zum 1. Juli, wenn die Pfändungsfreigrenzen angepasst werden.

Muss ich beim Arbeitgeber einen Antrag stellen?

Nein. Bei einer Lohnpfändung muss der Arbeitgeber die geschützten 795 € brutto von sich aus herausrechnen, bevor er den pfändbaren Betrag ermittelt. Prüfen Sie trotzdem die Abrechnung des Auszahlungsmonats – Fehler kommen vor.

Warum ist mein Weihnachtsgeld auf dem P-Konto trotzdem blockiert?

Weil der Schutz nach § 850a ZPO nur beim Arbeitgeber wirkt. Die Bank kennt auf dem P-Konto nur den Grundfreibetrag von 1.590 € und die bescheinigten Erhöhungsbeträge (§§ 899, 902 ZPO). Damit das Weihnachtsgeld auf dem Konto frei wird, beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht einen abweichenden Freibetrag (§ 906 Abs. 2 ZPO) – möglichst bevor das Geld eingeht. Kommt es früher, ist es nicht verloren: Die Bank darf den gesperrten Teil erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger weiterleiten (§ 900 ZPO).

Gilt der Schutz auch in der Privatinsolvenz?

Ja. Die Insolvenzordnung verweist auf die Pfändungsschutzregeln der ZPO, auch auf § 850a (§ 36 Abs. 1 InsO). 795 € brutto des Weihnachtsgeldes bleiben Ihnen; der Rest wird mit dem Monatslohn zusammengerechnet, und nur der nach der Pfändungstabelle pfändbare Teil geht an Verwalter oder Treuhänder.

Ist ein 13. Monatsgehalt genauso geschützt wie Weihnachtsgeld?

In der Regel nicht. Geschützt ist nur eine Zahlung, die aus Anlass des Weihnachtsfestes geleistet wird. Ein 13. Gehalt oder eine tarifliche Jahressonderzahlung mit Vergütungscharakter gilt nach dem Bundesarbeitsgericht als normales Arbeitsentgelt und ist ohne Sonderschutz nach der Pfändungstabelle pfändbar (Urteile vom 14.03.2012, 10 AZR 778/10, und vom 18.05.2016, 10 AZR 233/15). Entscheidend ist der Zweck, nicht der Name.

Was gilt, wenn wegen Unterhalt gepfändet wird?

Bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen sind die Freigrenzen niedriger. Vom Weihnachtsgeld muss Ihnen aber mindestens die Hälfte des sonst unpfändbaren Betrags bleiben, also 397,50 € (§ 850d Abs. 1 ZPO).

Quellen und weiterführende Informationen