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Lohnpfändung 2026: Was bleibt Ihnen vom Gehalt?

Lohnpfändung: Erst ab 1.590 € netto darf gepfändet werden. Wie viel Ihnen ab Juli 2026 bleibt, was der Arbeitgeber darf und wie Sie den Freibetrag erhöhen.

Veröffentlicht: · Stand: 09/2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die wichtigste Antwort zuerst: Auch bei einer Lohnpfändung bleibt Ihnen genug zum Leben. 1.587,40 € netto im Monat sind grundsätzlich geschützt (Wert seit Juli 2026). In der Praxis greift die Pfändungstabelle sogar erst bei 1.590 € netto. Müssen Sie Unterhalt zahlen, etwa für Kinder, steigt der Freibetrag deutlich. Wie viel von Ihrem Gehalt konkret gepfändet werden darf, zeigt Ihnen unser Pfändungsrechner in wenigen Sekunden.

Inhalt
  1. Die Freibeträge ab Juli 2026 im Überblick
  2. So läuft eine Lohnpfändung ab
  3. Was der Arbeitgeber tun muss – und wofür er haftet
  4. Diese Teile Ihres Gehalts sind besonders geschützt
  5. Kann mir wegen der Lohnpfändung gekündigt werden?
  6. Lohnpfändung und Kontopfändung: zwei verschiedene Dinge
  7. Das können Sie jetzt tun

Die Freibeträge ab Juli 2026 im Überblick

Die Werte stehen im Gesetz (§ 850c ZPO) und in der amtlichen Bekanntmachung für 2026. Der Grundfreibetrag liegt bei 1.587,40 €. Für die erste Person, der Sie Unterhalt zahlen (z.B. Ehepartner oder Kind), kommen 597,42 € dazu. Für die zweite bis fünfte sind es je 332,83 €:

Personen, denen Sie Unterhalt zahlen Unpfändbar bleiben mindestens
keine 1.587,40 €
1 Person 2.184,82 €
2 Personen 2.517,65 €
3 Personen 2.850,48 €
4 Personen 3.183,31 €
5 Personen und mehr 3.516,14 €

Vom Lohn oberhalb dieser Grenze wird nur ein Teil gepfändet – der Rest bleibt bei Ihnen. Erst was über der Höchstgrenze von 4.866,30 € liegt, geht komplett an den Gläubiger. Gerechnet wird übrigens mit dem Netto, abgerundet auf volle 10 €.

Drei Zonen des Nettoeinkommens ohne Unterhaltspflichten: bis 1.587,40 € unpfändbar, von 1.587,40 € bis 4.866,30 € teilweise pfändbar laut Pfändungstabelle, über 4.866,30 € voll pfändbar.
Die drei Zonen des Nettoeinkommens (ohne Unterhaltspflichten, Werte ab Juli 2026)

Beispiel: Bei 2.500 € netto ohne Unterhaltspflichten sind laut Pfändungstabelle 638,82 € im Monat pfändbar. Mit einem Kind sinkt der pfändbare Betrag auf 157,59 €.

Ein Sonderfall sei erwähnt: Bei einer Pfändung wegen Unterhaltsschulden gelten strengere Regeln mit niedrigeren Freibeträgen (§ 850d ZPO). Dieser Artikel behandelt die normale Lohnpfändung.

So läuft eine Lohnpfändung ab

Ohne Gerichtsbeschluss darf niemand an Ihren Lohn. Der Gläubiger braucht zuerst einen Vollstreckungstitel, zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid. Damit beantragt er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO). Dieser Beschluss wird Ihrem Arbeitgeber zugestellt.

Ab diesem Moment ist Ihr Arbeitgeber sogenannter Drittschuldner. Er berechnet den pfändbaren Teil Ihres Lohns, behält ihn ein und überweist ihn direkt an den Gläubiger. Den geschützten Rest bekommen Sie weiterhin ausgezahlt.

Was der Arbeitgeber tun muss – und wofür er haftet

Ihr Arbeitgeber hat bei einer Lohnpfändung keine Wahl. Verlangt der Gläubiger es, muss er binnen zwei Wochen die sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO). Darin steht, ob er die Forderung anerkennt und ob schon andere Pfändungen laufen. Auch beim Rechnen trägt er das Risiko: Zahlt er zu viel an Sie aus, kann der Gläubiger das Geld von ihm verlangen. Deshalb nehmen Lohnbuchhaltungen das Thema sehr genau.

Tipp: Trotzdem passieren Fehler. Prüfen Sie Ihre Abrechnung deshalb selbst: Zählt die Firma alle Personen mit, denen Sie Unterhalt zahlen? Wurden geschützte Teile des Lohns herausgerechnet? Unser Pfändungsrechner liefert Ihnen den Vergleichswert.

Diese Teile Ihres Gehalts sind besonders geschützt

Bestimmte Bezüge dürfen gar nicht oder nur teilweise gepfändet werden (§ 850a ZPO). Die wichtigsten:

Diese Beträge muss der Arbeitgeber herausrechnen, bevor er den pfändbaren Teil ermittelt.

Kann mir wegen der Lohnpfändung gekündigt werden?

Die Sorge ist verständlich – schließlich erfährt der Arbeitgeber durch die Pfändung von den Schulden. Die gute Nachricht: Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1981 entschieden, dass eine Lohnpfändung für sich genommen normalerweise keinen Kündigungsgrund darstellt (Urteil vom 4.11.1981, Az. 7 AZR 264/79). Anders kann es nur aussehen, wenn sehr viele Pfändungen den Betriebsablauf erheblich stören – und selbst dann ist meist zuerst eine Abmahnung nötig. Ein offenes Wort mit dem Arbeitgeber hilft trotzdem: Wer aktiv an einer Lösung arbeitet, signalisiert Verlässlichkeit.

Lohnpfändung und Kontopfändung: zwei verschiedene Dinge

Achtung: Das P-Konto schützt nicht vor der Lohnpfändung. Die Lohnpfändung setzt beim Arbeitgeber an – also bevor das Geld auf Ihrem Konto ankommt. Eine Kontopfändung greift dagegen bei der Bank.

Beide können gleichzeitig laufen. In diesem Fall sollten Sie Ihr Girokonto unbedingt in ein P-Konto umwandeln lassen. Sonst wird der ohnehin gekürzte Lohn auf dem Konto ein zweites Mal blockiert. Mehr dazu im Ratgeber zum P-Konto.

Das können Sie jetzt tun

Drei Schritte helfen sofort. Erstens: Weisen Sie Ihrem Arbeitgeber alle Unterhaltspflichten nach – der Freibetrag steigt dann in der Regel entsprechend. Zweitens: Reicht das geschützte Einkommen nicht für Ihren notwendigen Lebensunterhalt, können Sie bei Gericht eine Erhöhung des Freibetrags beantragen (§ 850f ZPO). Das gilt etwa bei besonderen persönlichen Belastungen. Drittens: Holen Sie sich Unterstützung. Eine anerkannte Schuldnerberatung hilft kostenlos – auch im Gespräch mit dem Gläubiger. Oft lässt sich die Pfändung durch eine Vereinbarung beenden.

Häufige Fragen

Ab welchem Nettolohn darf gepfändet werden?

Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.587,40 € netto im Monat unpfändbar; nach der Pfändungstabelle beginnt die Pfändung bei 1.590 €. Zahlen Sie Unterhalt, liegt die Grenze höher: plus 597,42 € für die erste und je 332,83 € für die zweite bis fünfte Person.

Wird alles über dem Freibetrag gepfändet?

Nein. Vom Lohn zwischen Freibetrag und Höchstgrenze geht nur ein Teil an den Gläubiger, der Rest bleibt bei Ihnen. Erst der Teil des Nettoeinkommens, der über 4.866,30 € im Monat liegt, ist voll pfändbar. Den genauen Betrag zeigt der Pfändungsrechner.

Was muss mein Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung tun?

Er wird zum Drittschuldner: Er berechnet den pfändbaren Teil, behält ihn ein und überweist ihn an den Gläubiger. Auf Verlangen des Gläubigers muss er binnen zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO). Zahlt er zu viel an Sie aus, haftet er dem Gläubiger dafür.

Sind Weihnachtsgeld und Überstunden geschützt?

Teilweise. Bezahlte Überstunden sind zur Hälfte unpfändbar, Weihnachtsgeld bis 795 €; Urlaubsgeld und bestimmte Zulagen sind im üblichen Rahmen geschützt (§ 850a ZPO). Der Arbeitgeber muss diese Beträge herausrechnen, bevor er den pfändbaren Teil ermittelt.

Darf mir wegen der Lohnpfändung gekündigt werden?

In aller Regel nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 1981 entschieden, dass eine Lohnpfändung für sich genommen normalerweise kein Kündigungsgrund ist (Urteil vom 4.11.1981, 7 AZR 264/79). Anders kann es nur sein, wenn sehr viele Pfändungen den Betrieb erheblich stören – und selbst dann ist meist zuerst eine Abmahnung nötig.

Schützt mich ein P-Konto vor der Lohnpfändung?

Nein. Die Lohnpfändung greift beim Arbeitgeber, also bevor das Geld auf dem Konto ankommt. Das P-Konto schützt vor der Kontopfändung bei der Bank. Laufen beide gleichzeitig, sollten Sie Ihr Girokonto trotzdem umwandeln lassen – sonst wird der schon gekürzte Lohn auf dem Konto ein zweites Mal blockiert.

Kann ich meinen Freibetrag erhöhen lassen?

Ja, vor allem auf zwei Wegen. Weisen Sie dem Arbeitgeber alle Unterhaltspflichten nach, steigt der Freibetrag in der Regel entsprechend. Reicht das geschützte Einkommen trotzdem nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, können Sie beim Gericht eine Erhöhung nach § 850f ZPO beantragen – etwa bei besonderen persönlichen Belastungen.

Quellen und weiterführende Informationen