Rundfunkbeitrag nicht gezahlt? Dann geht es schneller als bei anderen Schulden. Der Beitragsservice braucht kein Gericht. Schon vier Wochen nach der Fälligkeit darf er einen Festsetzungsbescheid schicken, mit Säumniszuschlag von mindestens 8 €. Dieser Bescheid ist bereits ein Vollstreckungstitel. Nach einer Mahnung beauftragt er die Stadtkasse, das Finanzamt oder einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Trotzdem haben Sie Möglichkeiten: Ratenzahlung ohne Zinsen, Stundung oder ein Vergleich. Und wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG bekommt, hat Anspruch auf Befreiung – rückwirkend für bis zu drei Jahre.
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Warum es beim Rundfunkbeitrag so schnell geht
Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 € im Monat, pro Wohnung. Fällig wird er in der Regel alle drei Monate, jeweils 55,08 €. Zahlen müssen Sie auch ohne Rechnung. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellt gerade um. Wer überweist, bekommt künftig keine regelmäßige Zahlungsaufforderung mehr. Stattdessen kommt ein einziges Schreiben mit allen Terminen. Die muss man dann selbst im Blick behalten. Bleibt die Zahlung aus, kann noch eine Erinnerung kommen – muss aber nicht. Wer bereits mit einem Rückstand im Verzug ist, bekommt keine Zahlungsaufforderung mehr, sondern direkt den Bescheid.
Ist vier Wochen nach der Fälligkeit kein Geld eingegangen, darf der Festsetzungsbescheid kommen. Er wird vollautomatisch erstellt, ohne Unterschrift, und ist trotzdem gültig. Mit ihm kommt ein Säumniszuschlag: 1 Prozent des Rückstands, mindestens 8 €. Bei einem Quartal Rückstand sind das die 8 €. Die Beitragspflicht entsteht direkt aus dem Gesetz. Die Rundfunkanstalt muss nicht erst vor Gericht ziehen, um einen Titel zu bekommen. Der Bescheid ersetzt Urteil und Vollstreckungsbescheid.
Das betrifft viele Menschen. Ende 2025 steckten rund 3,65 Millionen Beitragskonten im Mahnverfahren oder in der Vollstreckung. Das sind etwa 8 Prozent aller Konten. Im Jahr 2025 stellte der Beitragsservice knapp 1,39 Millionen Vollstreckungsersuchen.
Achtung: Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Säumniszuschläge verrechnet, dann auf die älteste Beitragsschuld. Egal, was Sie auf die Überweisung schreiben. Wer nur den laufenden Beitrag zahlt und den Rückstand liegen lässt, bleibt im Verzug. Dann folgen weitere Bescheide, jeder mit eigenem Zuschlag.
Vom Bescheid zur Pfändung: der Ablauf
Zahlen Sie auch nach dem Bescheid nicht, schickt der Beitragsservice eine Mahnung. Danach stellt er ein Vollstreckungsersuchen. Vollstreckt wird nicht von der Rundfunkanstalt selbst. Zuständig ist die Vollstreckungsbehörde Ihres Bundeslandes. Das kann die Stadt- oder Gemeindekasse sein, das Finanzamt, die Landeskasse oder ein Gerichtsvollzieher. Von dieser Stelle bekommen Sie das nächste Schreiben, mit eigenem Aktenzeichen und zusätzlichen Kosten.
Ihr stehen alle Mittel offen, die es bei anderen Schulden gibt. Sie kann das Konto, den Lohn oder die Rente pfänden, den Gerichtsvollzieher schicken oder die Vermögensauskunft verlangen. Ein Gericht ist auch dafür nicht nötig. Mit jedem Schritt wird es teurer: Säumniszuschlag, Mahngebühr, Vollstreckungskosten. In der Regel endet die Pfändung erst, wenn alles bezahlt ist – auch die Kosten. Ausnahmen gibt es vor allem bei einer rückwirkenden Befreiung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (dazu unten).
Gläubiger ist rechtlich die Landesrundfunkanstalt, etwa der WDR oder der MDR. Der Beitragsservice zieht nur für sie ein. Auf dem Schreiben der Vollstreckungsbehörde steht deshalb der Sender als Gläubiger. Falsch ist das nicht.
Widerspruch: Was er bringt – und was nicht
Gegen den Festsetzungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe. Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Auch wenn Sie ihn erst später lesen. Nur wenn er nachweislich später oder gar nicht angekommen ist, gilt das nicht. Wichtig: Die Vollstreckung läuft trotz Widerspruch weiter. Bei öffentlichen Abgaben hat er keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen also zahlen, auch wenn Sie den Bescheid angreifen.
Wollen Sie das verhindern, beantragen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung. Zuerst bei der Rundfunkanstalt. Lehnt sie ab oder droht die Vollstreckung, beim Verwaltungsgericht. Gewährt wird sie bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Oder wenn das Eintreiben für Sie eine unbillige Härte wäre.
Ein Widerspruch lohnt, wenn der Bescheid falsch ist. Etwa weil Sie in dem Zeitraum nicht dort gewohnt haben. Weil ein Mitbewohner bereits gezahlt hat. Weil Sie befreit waren oder einen Antrag gestellt hatten. Oder weil die Beiträge verjährt sind. Rundfunkbeiträge verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig wurden. Das gilt aber nur, wenn noch kein Bescheid vorliegt. Und Sie müssen sich selbst auf die Verjährung berufen, mit Widerspruch oder Klage. Von allein prüft das niemand. Ist der Bescheid bestandskräftig, kann die Forderung 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Dass Sie keinen Fernseher haben oder das Programm nicht mögen, zählt nicht. Der Beitrag knüpft an die Wohnung an, nicht an Geräte. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigt.
Tipp: Lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Dort steht, wohin der Widerspruch geht und bis wann. Legen Sie ihn schriftlich ein und nennen Sie die Beitragsnummer. Heben Sie einen Nachweis über den Versand auf.
Befreiung: Wer sie bekommt – auch rückwirkend
Befreit wird, wer bestimmte Sozialleistungen bezieht. Dazu zählen Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt. Ebenso Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Hilfe zur Pflege. Auch BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe gehören dazu, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen. Keine Befreiung gibt es bei Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder einer Ausbildungsvergütung. Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen ein Drittel, 6,12 € im Monat.
Automatisch befreit wird niemand. Sie müssen einen Antrag stellen. Das Formular gibt es auf rundfunkbeitrag.de. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben – und mit einer Kopie des Leistungsbescheids an den Beitragsservice, 50656 Köln, schicken. Originale sind nicht nötig. Die Befreiung gilt so lange wie der Bescheid. Endet er, wird der Beitrag wieder fällig. Stellen Sie deshalb rechtzeitig einen Folgeantrag. Mitbefreit sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis 25. Ebenso Personen, deren Einkommen bei der Sozialleistung mitgezählt wurde. Andere Mitbewohner müssen weiter zahlen.
Der wichtigste Punkt für Schuldner: Die Befreiung wirkt zurück. Sie beginnt frühestens drei Jahre vor dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Die Festsetzungsbescheide für diesen Zeitraum werden dann aufgehoben. Was Sie dafür schon gezahlt haben, können Sie zurückverlangen. Ende 2025 waren rund 2,38 Millionen Menschen befreit.
Beispiel: Herr K. bezieht seit März 2024 Bürgergeld, heute Grundsicherungsgeld. Um den Rundfunkbeitrag hat er sich nicht gekümmert; die Bescheide blieben liegen. Im November 2026 schickt er den Befreiungsantrag nach Köln, mit Kopien aller Bewilligungsbescheide aus dieser Zeit. Die Befreiung gilt rückwirkend ab März 2024. Die Rückstände für 32 Monate (bis Oktober 2026) – rund 590 € plus Säumniszuschläge – entfallen. Die Bescheide dafür werden aufgehoben. Hätte er erst im April 2027 beantragt, wäre der März 2024 verloren gewesen.
Solange über den Antrag nicht entschieden ist, kann das automatische System weiter Bescheide verschicken. Legen Sie dann Widerspruch ein und schreiben Sie dazu, dass die Befreiung beantragt ist. Ein Verwaltungsgericht hat 2021 einen Bescheid aufgehoben, der trotz berechtigtem Antrag ergangen war. Läuft schon eine Vollstreckung, informieren Sie auch die Vollstreckungsbehörde.
Haben Sie etwas zu viel Einkommen für eine Sozialleistung? Dann kommt eine Härtefallbefreiung in Betracht. Sie gilt, wenn die Leistung abgelehnt wurde, weil Sie knapp über der Grenze liegen – um weniger als 18,36 €. Nachweis ist der Ablehnungsbescheid. Das Bundesverwaltungsgericht ging 2019 noch weiter. Befreit werden muss auch, wer keine dieser Leistungen bekommen kann und kein verwertbares Vermögen hat. Bedingung: Nach Abzug der Wohnkosten bleibt weniger als der Regelsatz der Sozialhilfe. Das belegen Sie mit Unterlagen zu Einkommen, Wohnkosten und Vermögen. Genutzt wird diese Möglichkeit selten: Ende 2025 waren es rund 2.800 Härtefallbefreiungen.
Ratenzahlung und Stundung
Können Sie den Rückstand nicht auf einmal zahlen, fragen Sie beim Beitragsservice nach Ratenzahlung. Sie ist zinsfrei. Drei Voraussetzungen: Die Rate passt zur Höhe des Rückstands. Sie haben keine frühere Ratenvereinbarung platzen lassen. Und es läuft noch keine Vollstreckung. Gezahlt wird monatlich; alle drei Monate kommt der laufende Beitrag dazu. Die Anfrage geht über das Online-Formular des Beitragsservice.
Reicht das nicht, können Sie eine Stundung beantragen, schriftlich und mit dem Hinweis „Antrag auf Stundung“. Der Beitragsservice gewährt sie für höchstens zwei Jahre. Die laufenden Beiträge müssen Sie in dieser Zeit pünktlich zahlen.
Können Sie den Rückstand auch in Raten nicht aufbringen, gibt es zwei weitere Wege. Beim Vergleich zahlen Sie sofort einen vereinbarten Teilbetrag; auf den Rest verzichtet der Beitragsservice. Bei der Niederschlagung bleibt die Forderung bestehen, wird aber vorerst nicht beigetrieben. Beides setzt einen Nachweis voraus, dass Sie nicht zahlen können. Etwa eine Bescheinigung einer anerkannten Schuldnerberatung oder eine aktuelle Befreiung. Der Antrag ist formlos; schreiben Sie „Anfrage nach Vergleich“ oder „Anfrage nach Niederschlagung“ darüber.
Läuft die Vollstreckung schon, lehnt der Beitragsservice Raten ab. Für Raten oder Aufschub ist dann die Vollstreckungsbehörde zuständig. Fragen Sie dort nach, mit dem Aktenzeichen aus deren Schreiben. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Verbraucherzentralen empfehlen: sofort nach dem ersten Brief, denn mit jedem weiteren steigt die Summe. Befreiung, Vergleich oder Niederschlagung laufen weiter über den Beitragsservice. Ist Ihr Konto gepfändet, richten Sie ein P-Konto ein. Wie das geht, steht im Beitrag Kontopfändung: Was tun in den ersten 48 Stunden?
Haft, Bußgeld, Insolvenz: Was wirklich droht
Ins Gefängnis kommt wegen Rundfunkbeiträgen niemand. Schulden sind keine Straftat. Was es gibt, ist Erzwingungshaft: wenn Sie unentschuldigt nicht zum Termin für die Vermögensauskunft erscheinen oder sie verweigern. Dann kann beim Amtsgericht ein Haftbefehl beantragt werden. Die Haft dauert höchstens sechs Monate und endet, sobald Sie die Auskunft abgeben. Die Schuld bleibt bestehen. 2016 saß eine Frau aus Thüringen zwei Monate in Haft. Sie hatte die Vermögensauskunft zu ihren Rundfunkbeiträgen verweigert. Mehr dazu im Beitrag Kann ich wegen Schulden ins Gefängnis kommen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht zahlt, handelt nach dem Staatsvertrag ordnungswidrig. Ein Bußgeld gibt es aber nur, wenn die Rundfunkanstalt das beantragt.
In der Privatinsolvenz gehören Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung zu den Insolvenzforderungen. Eine laufende Pfändung wird zurückgenommen. Für Rundfunkbeiträge nennt das Gesetz keine Ausnahme von der Restschuldbefreiung. Die alten Beiträge werden also nach den allgemeinen Regeln erlassen. Was nach der Eröffnung anfällt, müssen Sie weiter aus dem pfändungsfreien Einkommen zahlen. Sonst kommen neue Bescheide, die nach dem Verfahren vollstreckt werden können.
Was Sie jetzt tun sollten
- Beitragskonto sortieren: Welche Zeiträume sind offen? Was liegt an Bescheiden, Mahnungen und Schreiben der Vollstreckungsbehörde vor? Notieren Sie Beitragsnummer und Aktenzeichen.
- Befreiung prüfen: Beziehen Sie oder jemand in Ihrer Wohnung eine der genannten Leistungen? Dann Antrag mit Bescheidkopie nach Köln – rückwirkend bis zu drei Jahre.
- Fristen wahren: Ist ein Bescheid falsch oder läuft ein Befreiungsantrag? Dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
- Ratenzahlung oder Stundung anfragen, solange die Vollstreckung noch nicht begonnen hat. Wer überhaupt nicht zahlen kann: Vergleich oder Niederschlagung anfragen.
- Bei Vollstreckung: Vollstreckungsbehörde anrufen, nach Raten oder Aufschub fragen, bei Kontopfändung sofort das P-Konto einrichten.
- Lastschrift erteilen, damit keine neuen Rückstände entstehen.
- Beratung holen, wenn der Rundfunkbeitrag nicht die einzige Schuld ist. Eine Schuldnerberatung hilft, Prioritäten zu setzen. Bei Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen und Kommunen ist das in der Regel kostenlos.
Häufige Fragen
Ich habe weder Fernseher noch Radio. Muss ich trotzdem zahlen?
Ja. Der Beitrag hängt an der Wohnung, nicht an Geräten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regel 2018 bestätigt. Auch wer das Programm nicht nutzt oder nicht mag, darf die Zahlung nicht zurückhalten. Ein Widerspruch mit dieser Begründung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Verjähren Rundfunkbeiträge nach drei Jahren?
Nur solange kein Bescheid ergangen ist. Die drei Jahre beginnen erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Beitrag fällig war. Sie müssen sich im Widerspruch oder in der Klage ausdrücklich darauf berufen. Ein Festsetzungsbescheid hemmt die Verjährung. Wird er bestandskräftig, bleibt die Forderung 30 Jahre vollstreckbar.
Mein Mitbewohner zahlt bereits. Warum bekomme ich Bescheide?
Pro Wohnung ist nur ein Beitrag fällig. Der Beitragsservice weiß aber nicht, wer bei Ihnen zahlt, solange Sie es ihm nicht mitteilen. Nennen Sie Name und Beitragsnummer der zahlenden Person. Für den Zeitraum, in dem der Mitbewohner gezahlt hat, dürfen Sie nicht noch einmal zur Kasse gebeten werden. Legen Sie gegen einen trotzdem ergangenen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein.
Ich bin in der Privatinsolvenz. Was wird aus dem Rückstand?
Alte Rückstände bis zur Eröffnung des Verfahrens sind Insolvenzforderungen. Die Rundfunkanstalt kann sie zur Tabelle anmelden; eine bestehende Pfändung wird aufgehoben. Den laufenden Beitrag ab Eröffnung zahlen Sie weiter aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen. Eine Befreiung wegen der Insolvenz gibt es nicht. Schicken Sie dem Beitragsservice den Eröffnungsbeschluss über das Kontaktformular.
Ich bekomme Wohngeld oder Arbeitslosengeld I. Gibt es eine Befreiung?
Beide Leistungen stehen nicht im Befreiungskatalog. Möglich ist eine Härtefallbefreiung: Sie greift, wenn der Antrag auf eine Sozialleistung scheiterte, weil das Einkommen nur knapp – um weniger als einen Monatsbeitrag – über der Grenze lag. Dafür reichen Sie den Ablehnungsbescheid ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2019 außerdem entschieden: Auch ohne Ablehnung muss befreit werden, wem nach Abzug der Wohnkosten weniger bleibt als der Sozialhilfe-Regelsatz – sofern kein verwertbares Vermögen da ist.
Kann ich den Rundfunkbeitrag einfach kündigen?
Nein. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn Sie die Wohnung aufgeben oder zu jemandem ziehen, der schon zahlt. Die Beitragspflicht endet frühestens mit dem Monat, in dem Ihre Mitteilung beim Beitragsservice eingeht. Eine Befreiung ist etwas anderes – sie braucht einen Antrag und einen Nachweis.
Quellen und weiterführende Informationen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) – § 2 Beitragspflicht je Wohnung, § 4 Befreiung und Ermäßigung, § 7 Fälligkeit und Verjährung, § 10 Festsetzung und Vollstreckung, § 12 Ordnungswidrigkeit (öffnet in neuem Tab)
- Satzung des SWR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Stand 01.01.2024) – § 11 Säumniszuschlag, § 13 Verrechnung (öffnet in neuem Tab)
- § 80 VwGO – Aufschiebende Wirkung (Ausnahme bei öffentlichen Abgaben, Aussetzung der Vollziehung) (öffnet in neuem Tab)
- § 53 VwVfG – Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt, 30 Jahre nach Unanfechtbarkeit (inhaltsgleich in den Landesgesetzen, z. B. Art. 53 BayVwVfG) (öffnet in neuem Tab)
- §§ 802g, 802j ZPO – Erzwingungshaft, Höchstdauer sechs Monate (öffnet in neuem Tab)
- §§ 301, 302 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung und ausgenommene Forderungen (öffnet in neuem Tab)
- BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. (Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung, nicht an Geräte) (öffnet in neuem Tab)
- BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 (Härtefallbefreiung bei Einkommen auf Sozialhilfeniveau) (öffnet in neuem Tab)
- BVerwG, Beschluss vom 18.04.2024 – 6 B 68.23 (Verjährungshemmung durch Festsetzungsbescheid) (öffnet in neuem Tab)
- VGH München, Urteil vom 16.05.2023 – 7 BV 21.1442 (Dreijahresfrist ab Jahresende, Verjährung als Einrede) (öffnet in neuem Tab)
- VG Würzburg, Beschluss vom 03.02.2026 – W 3 E 26/23 (Vollstreckung, 30-Jahres-Frist nach Bestandskraft) (öffnet in neuem Tab)
- VG München, Urteil vom 16.08.2021 – M 26a K 19.5925 (Festsetzung trotz Befreiungsantrag) (öffnet in neuem Tab)
- VG München, Urteil vom 25.03.2024 – M 6 K 23.4858 (Verrechnung auf alte Rückstände) (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 (Gläubiger ist die Landesrundfunkanstalt, Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen) (öffnet in neuem Tab)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Zahlung (Beitragshöhe, Festsetzungsbescheid, Bekanntgabe, Ratenzahlung, Stundung, Vergleich, Niederschlagung, Widerspruch) (öffnet in neuem Tab)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Vollstreckung (Ablauf, Pfändung, P-Konto) (öffnet in neuem Tab)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Informationen zur Insolvenz (öffnet in neuem Tab)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht (öffnet in neuem Tab)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Merkblatt Befreiung und Ermäßigung (Stand 01.01.2023) (öffnet in neuem Tab)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Jahresbericht 2025 (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen – Zwangsvollstreckungen beim Rundfunkbeitrag (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen – Befreiung vom Rundfunkbeitrag (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen – Rundfunkbeitrag zahlen: Wichtiges zu Fristen (einmaliges Schreiben statt regelmäßiger Zahlungsaufforderung) (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale Hamburg – Rundfunkbeitrag nicht gezahlt: Zwangsvollstreckung (öffnet in neuem Tab)
- LTO (2016) – Erzwingungshaft nach verweigerter Vermögensauskunft wegen Rundfunkbeiträgen (öffnet in neuem Tab)